Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck der Limited Liability Company Wizz Air Ukraine Airlines

Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Die ukrainische Version dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die einzige offizielle Version, die im Falle von Fehlinterpretationen gilt.

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Die Bedingungen dieser allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck (nachfolgend als „Bestimmungen“ bezeichnet) stehen in Einklang mit den Bedingungen für Luftbeförderung von Passagieren und Gepäck gemäß Billigung durch die Verfügung Nr. 187 der staatlichen Luftsicherheitsbehörde der Ukraine vom 14. März 2006 (nachfolgend als „SAA-Bestimmungen“ bezeichnet). Falls Aspekte der Luftbeförderung von Passagieren und Gepäck nicht durch diese Bestimmungen abgedeckt sind, ist die Fluggesellschaft an die SAA-Bestimmungen gebunden.
1.2. Diese Bestimmungen haben zum Zweck, die allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck mit Flugzeugen von Wizz Air Ukraine Airlines festzulegen, um die gebotene Flugsicherheit und Servicequalität sowie die Grundsätze und den Umfang der Haftung der an der Beförderung von Passagieren und Gepäck beteiligten Parteien sicherzustellen.
1.3. Diese Bestimmungen gelten für das Personal von Wizz Air Ukraine Airlines, Abfertigungsgesellschaften, Reisebüros und Passagiere der Fluggesellschaft. Diese Bestimmungen gelten für die Beförderung von Passagieren und Gepäck, einschließlich der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Beförderung durch Wizz Air Ukraine Airlines. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt der Rechtsabteilung von Wizz Air Ukraine Airlines.
1.4. Diese Bestimmungen sind in ukrainischer Sprache ausgefertigt und ins Deutsche übersetzt worden. Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung der darin enthaltenen Bedingungen hat die ukrainische Version Vorrang.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

FLUGGESELLSCHAFT
- „Wizz Air Ukraine Airlines“, Limited Liability Company.
ABFERTIGUNGSGESELLSCHAFT
- Eine juristische Person, die von der Fluggesellschaft zur Durchführung der Bodenabfertigungsdienste für Passagiere und Gepäck ermächtigt wurde.
REISEBÜRO
- Eine juristische Person, die von der Fluggesellschaft gemäß einer entsprechenden Agenturvereinbarung als Vertretung der Fluggesellschaften für den Verkauf von durch die Fluggesellschaft durchgeführten Flügen eingesetzt wurde (nachfolgend als „Reisebüro“ bezeichnet).
VERLUSTMELDUNG (PROPERTY IRREGULARITY REPORT, PIR)
- Ein Dokument, das unmittelbar nach Feststellung von durch das Flugzeug der Fluggesellschaft verursachte Schäden am Gepäck (verlorenes, fehlendes, beschädigtes Gepäck) von der Abfertigungsgesellschaft im Beisein des Passagiers ausgefertigt wird, bevor dieser den Transitbereich verlässt. Die Verlustmeldung muss von der Abfertigungsgesellschaft und vom Passagier unterzeichnet werden.
GEPÄCK
- Gegenstände, Eigentum und andere persönliche Besitztümer des Passagiers, die er zum persönlichen Gebrauch, für seinen Komfort oder zur Sicherstellung einer angenehmen Reise benötigt. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen umfasst Gepäck das aufgegebene Gepäck und das Handgepäck (nicht aufgegebenes Gepäck) des Passagiers.
GEPÄCKLABEL
- Ein von der Fluggesellschaft zur Kennzeichnung des aufgegebenen Gepäcks ausgestelltes Dokument.
GEPÄCKMARKE
- Ein Teil des Tickets, das die Annahme des Gepäcks zur Beförderung nachweist (einschließlich der von der Fluggesellschaft ausgestellten und auf dem Ticket angebrachten Gepäckmarke).
BUCHUNG
- Eine Vorausbuchung des Sitzplatzes in dem Flugzeug für einen bestimmten Flug und Termin zum Zweck der Beförderung des Passagiers und des Gepäcks.
WARSCHAUER ABKOMMEN
- Die folgende, jeweils für den Luftbeförderungsvertrag geltende Urkunde:
das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr der am 28. September 1955 in Den Haag geänderten Fassung
das am 18. September 1961 in Guadalajara unterzeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem andern als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
WEBSITE DER FLUGGESELLSCHAFT
- wizzair.com.
VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG
- Weigerung der Fluggesellschaft, den Passagier für einen bestimmten Flug anzunehmen.
ABGESCHOBENE
- Personen, die legal oder illegal in ein Land eingereist sind und nach einem bestimmten Zeitraum auf den Beschluss von Regierungsbehören angewiesen wurden, entweder begleitet oder unbegleitet aus dem Land auszureisen.
REGIERUNGSBEHÖRDEN
- Dienststellen, Aufsichtsbehörden, Ämter, Institutionen und untergeordnete Abteilungen derselben, die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Einhaltung von Zoll-, Währungs-, Grenz-, Hygiene-, Veterinär- und Quarantänevorschriften durch Passagiere am Abflugort und Bestimmungsort ausüben.
TAGE
- Kalendertage einschließlich aller sieben Wochentage, Wochenenden und Feiertage, wobei bei Mitteilungen der Tag des Versands der Mitteilung und zur Bestimmung des Gültigkeitszeitraums das Datum der Ticketausstellung oder das Datum, an dem der Flug beginnt, nicht berücksichtigt wird.
LUFTBEFÖRDERUNGSVERTRAG
- Der Vertrag, gemäß dem die Fluggesellschaft sich zur Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks an den Bestimmungsort verpflichtet, indem sie dem Passagier einen Sitzplatz in dem Flugzeug bereitstellt, das den auf dem Ticket angegebenen Flug durchführt, und gemäß dem sich der Passagier verpflichtet, für diese Beförderung den vorgesehenen Flugpreis zu bezahlen. Der Luftbeförderungsvertrag wird durch das E-Ticket und das Gepäcklabel dokumentiert.
E-TICKET
- Ein von der Fluggesellschaft (vom Reisebüro) ausgestelltes elektronisches Dokument, einschließlich Reiseplan und elektronischer Coupons, das den Abschluss des Luftbeförderungsvertrags zwischen dem Passagier und der Fluggesellschaft bescheinigt und Informationen über die Bedingungen des Luftbeförderungsvertrags für den Passagier und sein Gepäck enthält.
E-COUPON
- Ein Teil des E-Tickets, das zur Beförderung mit einem bestimmten Flug benutzt wird, oder ein anderes Ersatzdokument, das in der Datenbank des automatisierten Buchungssystems der Fluggesellschaft geführt wird.
AUFGEGEBENES GEPÄCK
- Ein Gepäckstück des Passagiers, das die Fluggesellschaft in ihre Obhut nimmt und zu dessen Verwahrung und rechtzeitiger Ausgabe sie sich verpflichtet und für das die Fluggesellschaft eine Gepäckmarke und ein Gepäcklabel je Gepäckstück ausstellt.
GELTENDES RECHT
- Die Gesetze, die Vorschriften und Beschlüsse und andere behördliche Verordnungen zur Regelung der Luftbeförderung von Passagieren und Gepäck von Ländern, von, in und durch deren Gebiet die Beförderung von Passagieren und Gepäck erfolgt.
BETROFFENE PERSON
- Die Person, die für die Beförderung des Passagiers bezahlt, und andere Personen, die gemäß der gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Vertretung des Passagiers ermächtigt sind.
CALL-CENTER
- Für den Passagier per Telefon erbrachte Kundendienstleistungen. Die Telefonnummer des Call-Centers ist auf der Website der Fluggesellschaft angegeben.
MONTREALER ABKOMMEN
- Am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenes Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.
REISEDOKUMENTE
- Die zur Beförderung notwendigen Dokumente des Passagiers, d. h. ggf. nationaler Lichtbildausweis, Reisepass, Visum, Gesundheits- und Impfbescheinigung, Genehmigungen für die Beförderung von Minderjährigen, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften der von der Beförderung betroffenen Länder erforderlich sind, um die Grenzen eines bestimmten Landes zu überschreiten, es zu durchqueren und/oder dort einzureisen.
SICHERHEITSKONTROLLE
- Von dem entsprechenden Beamten durchgeführtes Verfahren zur Gewährleistung der Flugsicherheit, wodurch die Beförderung von Gefahrstoffen und anderen gefährlichen Gegenständen verhindert werden soll.
ANNAHMESCHLUSSZEITEN BEIM CHECK-IN
- Schlusszeit für den Check-In, nach der nicht eingecheckte Passagiere zur Beförderung mit einem bestimmten Flug nicht mehr angenommen werden.
PASSAGIER
- Die Person (mit Ausnahme von Crewmitgliedern), die im Rahmen der Vereinbarung mit der Fluggesellschaft gemäß dem Luftbeförderungsvertrag mit dem Flugzeug befördert wird.
PASSAGIERE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN
- Ein Passagier mit körperlicher oder geistiger (psychischer) Behinderung oder ein Passagier, dessen Gesundheitszustand individuelle Betreuung oder Unterstützung erfordert, die gewöhnlich für andere Passagieren nicht geleistet wird (beim Einsteigen/Aussteigen, während des Flugs, bei Evakuierung im Zusammenhang mit einem Unfall, bei der Bodenabfertigung).
SONDERZIEHUNGSRECHT
- Ein internationales Reservevermögen, das vom Internationalen Währungsfond zur Ergänzung der bestehenden internationalen Reserven der Mitgliedsländer eingerichtet wurde und einen Korb aus fünf Währungen umfasst, die alle fünf Jahre überprüft werden. Der Wert der Sonderziehungsrechte wird täglich festgesetzt.
BEFÖRDERUNG (LUFTBEFÖFRDERUNG)
- Beförderung von Passagieren und Gepäck per Flugzeug, die gemäß dem Luftbeförderungsvertrag durchgeführt wird und bei welcher der Abflugort und der Bestimmungsort entweder auf dem Gebiet von zwei verschiedenen Ländern oder auf dem Gebiet desselben Landes liegen.
BESTÄTIGTE BUCHUNG
- In das automatische Buchungssystem eingegebene Buchung, die von der Fluggesellschaft nach Zahlung des Gesamtflugpreises durch den Passagier bestätigt wird.
DATENSCHUTZRICHTLINIEN
- Vorschriften zur Regelung der Verarbeitung persönlicher Daten, die Passagiere oder andere Personen der Fluggesellschaft zur Verfügung stellen, welche auf der Website der Fluggesellschaft enthalten sind.
GESAMFLUGTPREIS
- Der aus dem Flugpreis, Gebühren und Aufpreisen für weitere Leistungen bestehende Betrag, der gemäß den Bestimmungen auf der Website der Fluggesellschaft festgelegt wird.
ABFLUGORT
- Der auf dem E-Ticket als Ausgangspunkt für die Beförderung des Passagiers angegebene Ort.
BESTIMMUNGSORT
- Der Bestimmungsort für die Beförderung des Passagiers gemäß Angabe auf dem E-Ticket.
LINIENVERKEHR (LINIENFLUG)
- Flug, der Teil einer Reihe von Flügen zur Beförderung von Passagieren, Fracht und Post ist, der gemeinhin per Bezahlung erworben werden kann und gemäß dem offiziell genehmigten Flugplan zwischen denselben zwei oder mehr Orten durchgeführt wird, und zwar unabhängig vom Umsatz-/Auslastungsfaktor. Linienverkehr umfasst zusätzliche Flüge der gleichen Reihe, die vom gleichen Betreiber durchgeführt werden und innerhalb des Flugplans genehmigt sind.
ÜBERBUCHTER FLUG
- Flug, bei dem die Anzahl der Passagiere mit bestätigten Buchungen, die vor der Annahmeschlusszeit beim Check-In anwesend waren, die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze an Bord überschreitet.
REISEPLAN
- Das für den Passagier nach vollständiger Bezahlung des Gesamtflugpreises ausgestellte Dokument, das den Namen des Passagiers und die Flugdaten enthält, wie z. B. den Abflugort, den Bestimmungsort und ggf. planmäßige Zwischenlandeorte, die Abflug- und Ankunftszeit, und Verweise auf die Bedingungen des Luftbeförderungsvertrags sowie andere wichtige Informationen enthält. Der Reiseplan wird bei Buchung über das Internet vom Passagier ausgedruckt oder dem Passagier von dem Reisebüro ausgehändigt, das die Buchung für den Passagier vorgenommen hat. Wenn der Passagier die Buchung über das Call-Center durchführt, wird ihm der Buchungscode mitgeteilt, und der Reiseplan wird ihm gemäß diesen Bestimmungen per Fax, E-Mail oder Post gesendet.
HANDGEPÄCK
- Gepäck und andere Besitztümer des Passagiers, die mit Erlaubnis der Fluggesellschaft während des Flugs in der Flugzeugkabine mitgeführt werden und unter Aufsicht des Passagiers stehen.
FLUGPREIS
- Ein von der Fluggesellschaft erhobener, festgelegter Preis für die Beförderung eines Passagiers und/oder einer Gepäckmenge auf einer bestimmten Flugstrecke.
STANDARDTARIFE
- Tarif und zugehöriger Geltungsbereich gemäß Festlegung durch die Fluggesellschaft in automatisierten Buchungssystemen.
EREIGNISSE HÖHERER GEWALT
- Ereignisse höherer Gewalt, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der Fluggesellschaft und des Passagiers entziehen, deren Folgen selbst bei größten Bemühungen nicht hätten vermieden werden können, insbesondere Naturgewalten, politische Unruhen, ungünstige Wetterbedingungen, Streiks, Beschlüsse von Luftverkehrsaufsichtsbehörden und unvorhersehbare Probleme die Flugsicherheit betreffend.
CHARTERVERKEHR (CHARTERFLUG)
- Luftbeförderung von Passagieren und deren Gepäck, die ganz oder teilweise von der Fluggesellschaft innerhalb der durch die Fracht- oder Fluggesellschaft (vertraglich verpflichteter Luftfrachtführer) gewährten Befugnisse durchgeführt wird.

3. ÜBEREINSTIMMUNG MIT GESETZEN

3.1. Diese Bestimmungen wurden aufgestellt in Übereinstimmung mit:
- dem Luftverkehrsgesetz der Ukraine
- dem am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
- den Bestimmungen für Luftbeförderung von Passagieren und Gepäck gemäß Billigung durch die Verfügung Nr. 187 der staatlichen Luftsicherheitsbehörde der Ukraine vom 14. März 2006
3.2. Bei Beförderung durch die Gebiete anderer Länder ist jede Bedingung dieser Bestimmungen, die nicht mit den Regelungen des geltenden Rechts im Einklang steht, ungültig und nichtig. Jedoch bleiben andere Bedingungen dieser Bestimmungen in Kraft, und ungültige Bedingungen werden durch die entsprechenden Regelungen des geltenden Rechts ersetzt.
3.3. Bei Charterverkehr gelten diese Bestimmungen nur in dem Umfang und mit den Änderungen, die in der Charter-Beförderungsvereinbarung, den Bedingungen von Abschnitt 11 dieser Bestimmungen oder auf einem Ticket für den Charterflug festgelegt sind.
3.4. Bei einer Beförderung von Orten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union gelten bei Flugannullierung oder -verspätung oder Verweigerung der Beförderung eines Passagiers durch die Fluglinie die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 261/2004. Die Fluggesellschaft kann zusätzliche Bestimmungen für Flüge in das Gebiet der Europäischen Union aufstellen, die auf der Website der Fluggesellschaft veröffentlicht werden.

4. FLUGPLAN UND ÄNDERUNGEN

4.1. Die auf dem Ticket, im Flugplan oder in anderen veröffentlichten Plänen der Fluggesellschaft angegebene Abflugzeit (Ankunftszeit) wird nicht garantiert und ist keine verpflichtende Bedingung des Luftbeförderungsvertrags.
4.2. Die Fluggesellschaft ist nicht haftbar für Fehler oder Auslassungen in den Flugplänen oder anderen Plänen, die an anderer Stelle als auf der Website veröffentlicht werden.
4.3. Wenn Umstände höherer Gewalt vorliegen, hat die Fluggesellschaft das Recht, einen Flug zu annullieren oder zu verzögern oder die bestätigte Buchung zu stornieren, ohne dies dem Passagier anzukündigen.
4.4. Die Fluggesellschaft ist mit Ausnahme der in Abschnitt 4.3 dieser Bestimmungen dargestellten Fälle außerdem berechtigt, nach eigenem Ermessen zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Datum des tatsächlichen Flugs die Abflugzeit eines auf dem Reiseplan, Flugplan oder an anderer Stelle aufgeführten Flugs zu ändern oder diesen Flug zu annullieren.
4.5. In den in Abschnitt 4.4 dieser Bestimmungen dargelegten Fällen unternimmt die Fluggesellschaft angemessene Bemühungen, um den Passagier im Voraus über solche Änderungen oder Annullierungen zu informieren. Die Fluggesellschaft veröffentlicht auf der Website den entsprechenden Hinweis und kann den Passagier per E-Mail oder Telefon unter der bei der Buchung angegebenen E-Mail-Adresse oder Telefonnummer benachrichtigen. Wenn der Inhaber der bei der Buchung angegebenen E-Mail-Adresse oder Telefonnummer eine andere Person (einschließlich der betroffenen Person) ist, obliegt es der Verantwortung des Passagiers, sich die Informationen über Buchungsänderungen bei dem Inhaber der E-Mail-Adresse oder Telefonnummer zu beschaffen. Falls der Passagier nicht mit der neuen Abflugzeit oder einer neuen Flugstrecke einverstanden ist, muss er sich an das Call-Center der Fluggesellschaft wenden. Wenn der Passagier sich nicht mit dem Call-Center in Verbindung setzt, wird vorausgesetzt, dass der Passagier die neue Abflugzeit/Annullierung des Flugs akzeptiert hat, und das einzige ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel ist in Abschnitt 4.6 dieser Bestimmungen (mit Ausnahme der in Abschnitt 4.3 aufgeführten Fälle) dargestellt, und die Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden oder Verluste im Zusammenhang mit solchen Änderungen.
4.6. Wenn die Fluggesellschaft die Abflugzeit für einen Flug ändert, einen Flug annulliert oder einen Flug nicht innerhalb einer angemessenen Zeit durchführt, und der Passagier für diesen Flug ein gültiges Ticket/eine bestätigte Buchung hat, ist sie vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des geltenden Rechts verpflichtet, nach Wahl des Passagiers entweder:
(а) den Passagier mit einem anderen Flug der Fluggesellschaft, auf dem Plätze verfügbar sind, zwischen demselben Abflug- und Bestimmungsort (oder auf einer anderen mit dem Passagier jeweils vereinbarten Flugstrecke) zu befördern, oder
(b) den Passagier per Landbeförderung zwischen demselben Abflug- und Bestimmungsort an den Bestimmungsort (oder den nächsten Flughafen, von dem ein anderer Flug der Fluggesellschaft durchgeführt werden kann) zu befördern, oder
(с) dem Passagier (innerhalb von 15 Tagen) den Gesamtflugpreis der nicht durchgeführten Luftbeförderung bar, per elektronischer Banküberweisung, Bankanweisung, Scheck oder mit Zustimmung des Passagiers in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen in Höhe des Gesamtwerts des gekauften Tickets für die Abschnitte der nicht durchgeführten Luftbeförderung zurückzuerstatten.
4.7. Wenn der Passagier die alternative Beförderung akzeptiert, hat er kein Recht auf andere Entschädigungen, und die Fluggesellschaft ist dem Passagier gegenüber nicht anderweitig haftbar.
4.8. Die Fluggesellschaft führt keine Anschlussflüge durch. Die Fluggesellschaft haftet nicht für andere Flüge, die vom Passagier oder Gepäck verpasst werden.

5. LUFTBEFÖRDERUNGSVERTRAG

5.1. Vertragsinhalt und Verfahren der Vertragserfüllung
5.1.1. Jeder Luftbeförderungsvertrag besteht aus folgenden Bestandteilen:
(а) den Bedingungen, die dem Passagier im Reiseplan oder zum Zeitpunkt der Buchung über das Call-Center oder Reisebüro mündlich mitgeteilt wurden
(b) diesen Bestimmungen
(с) der Datenschutzrichtlinien
(d) dem geltenden Recht
5.1.2. Der Luftbeförderungsvertrag wird bei vollständiger Zahlung des Gesamtflugpreises durch Ausstellung eines Reiseplans für den Passagier abgeschlossen.
5.2. Reiseplan
5.2.1. Der Reiseplan (bei Beförderung von Gepäck das Gepäcklabel) bescheinigt den Abschluss eines Luftbeförderungsvertrags zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier. In diesem Fall wird kein anderes Dokument ausgestellt.
5.2.2. Die Fluggesellschaft befördert nur den/die im Reiseplan namentlich genannte/n Passagier/e. Wenn der Passagier zum Zeitpunkt des Check-Ins den Reiseplan nicht mit sich führt, muss er dem Check-In-Mitarbeiter der Fluggesellschaft den Buchungscode und gültige Reisedokumente gemäß dem in Abschnitt 12 dieser Bestimmungen aufgeführten Verfahren vorlegen.
5.2.3. Der Passagier kann das Call-Center der Fluggesellschaft anrufen, um sich seinen Reiseplan oder Buchungscode erneut senden zu lassen. Die Fluggesellschaft kann für diese Dienstleistung eine Zusatzgebühr erheben.

6. GESAMFLUGTPREIS

6.1. Zusammensetzung des Gesamtflugpreises
6.1.1. Vorbehaltlich anders lautender Angaben der Fluggesellschaft besteht der Gesamtflugpreis aus dem Flugpreis, Gebühren und Aufpreisen für weitere Leistungen. Informationen über die Zusammensetzung des Gesamtflugpreises und die darin enthaltenen Beträge werden dem Passagier zum Zeitpunkt der Buchung über die Website, durch das Call-Center oder das Reisebüro übermittelt.
6.2. Flugpreis
6.2.1. Flugpreise umfassen den Wert der Beförderung vom Abflugort an den Bestimmungsort. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, den Flugpreis jederzeit und nach eigenem Ermessen zu ändern.
6.2.2. Der Flugpreis enthält weder die Kosten für die Landbeförderung von der jeweiligen Stadt zum Flughafenterminal oder zwischen den Flughafenterminals (falls es mehrere Terminals gibt), noch Aufpreise für weitere Leistungen, noch Provisionen, die von Kartenverarbeitungssystemen, Banken und Reisebüros erhoben werden.
6.2.3. Der Flugpreis wird auf Grundlage der jeweils am Buchungsdatum gültigen Standardtarife berechnet, die jeweils auf der Website veröffentlicht sind. Der Passagier kann Informationen über geltende Standardtarife auch beim Call-Center und/oder beim Reisebüro erhalten. Änderungen der Standardtarife zwischen dem Buchungsdatum (Ausstellung des Reiseplans) und dem Datum, an dem der Flug beginnt, wirken sich nicht auf den Flugpreis aus (mit Ausnahme der in den Abschnitten 6.3.2 und 7.4 dieser Bestimmungen beschriebenen Fälle).
6.2.4. Im Allgemeinen ist der Tarif umso niedriger, je eher der Passagier bucht. Falls die Fluggesellschaft zwischen dem Datum der Buchung durch den Passagier und dem Beförderungsdatum Aktionspreise einführt, ist der Passagier nicht berechtigt, die Differenz zwischen dem von ihm bei der Buchung bezahlten Gesamtflugpreis und dem bei der Aktion geltenden Gesamtflugpreis zu fordern.
6.3. Gebühren
6.3.1. Gebühren umfassen alle Steuern und Gebühren, die von den Regierungsbehörden, anderen Behörden oder Flughafenbetreibern oder von der Fluggesellschaft erhoben werden, sowie die Mindestbeträge obligatorischer Gebühren für Dienstleistungen, die ggf. anfallen, um die Buchung und die Beförderung zu den zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Preisen durchzuführen. Diese Gebühren werden in der Regel separat auf dem Reiseplan des Passagiers aufgeführt. Der Passagier kann außerdem während der Buchung über die Website, das Call-Center oder das Reisebüro Informationen über Gebühren erhalten.
6.3.2. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, neue oder erhöhte Gebühren im Zusammenhang mit der Buchung oder Beförderung, die ggf. jeweils von Regierungsbehörden, anderen Behörden oder Flughafenbetreibern zwischen dem Ausstellungsdatum des Reisplans für den Passagier und der tatsächlichen Reise auferlegt werden, vom Kunden zu fordern, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, solche Gebühren zu bezahlen. Falls der Passagier diese Beträge nicht bezahlt, behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, Passagieren mit bestätigten Buchungen ohne Entschädigung die Beförderung zu verweigern.
6.4. Aufpreis für weitere Leistungen
6.4.1. Ein Aufpreis für weitere Leistungen wird von der Fluggesellschaft für zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung des Passagiers erhoben. Diese Dienstleistungen können insbesondere bevorzugte Behandlung beim Einsteigen, Sitzplätze mit größerer Beinfreiheit und andere Dienstleistungen umfassen.
6.4.2. Die vollständige Liste der zusätzlichen Services mit den entsprechenden Preisen ist auf der Website oder beim Call-Center oder im Reisebüro erhältlich.
6.5. Bezahlung des Gesamtflugpreises
6.5.1. Allgemeine Bedingungen
6.5.1.1. Der Gesamtflugpreis für die Luftbeförderung wird in der Währung des Abflugorts festgesetzt und erhoben, falls nicht die Fluggesellschaft bei oder vor der Zahlung eine andere Währung angibt (z. B. wenn die lokale Währung nicht umgerechnet werden kann). Wenn die Zahlung auf dem Gebiet der Ukraine erfolgt, ist die Zahlungswährung die Hrywjna. Die Rechnung muss in der Währung ausgestellt sein, in der die Zahlung getätigt werden soll.
6.5.1.2. Der Gesamtflugpreis ist über die Website, das Call-Center oder das Reisebüro auf die in Abschnitt 6.5.2 dieser Bestimmungen dargelegten Weise zu zahlen.
6.5.1.3. In bestimmten Sonderfällen muss der Passagier Gebühren separat bezahlen, da manche Flughäfen Gebühren direkt am Flughafen erheben. Informationen über solche Erfordernisse werden dem Passagier zum Zeitpunkt der Buchung gegeben.
6.5.1.4. Wenn aufgrund einer Falschberechnung von Gebühren oder Aufpreisen für weitere Leistungen die Gesamtsumme derselben weniger als eigentlich erforderlich ist, muss der Passagier oder die betroffene Person die entsprechende Differenz zu dem Preis dieser Gebühren oder Aufpreise für weitere Leistungen begleichen. Sollte der Passagier diese Differenz auf Anforderung der Fluggesellschaft (des Reisebüros) nicht bezahlen, ist die Fluggesellschaft zur Stornierung der bestätigten Buchung und/oder Verweigerung der Beförderung dieses Passagiers berechtigt.
6.5.1.5. Die Fluggesellschaft haftet nicht für Zahlungen, die Passagiere über den Gesamtflugpreis hinaus entrichten. Bei solchen Überzahlungen hat der Passagier das Recht, diesen Betrag auf die Bezahlung von anderen Flüge oder anderen von der Fluggesellschaft erbrachten Leistungen zu verwenden.
6.5.1.6. Der Passagier ist verantwortlich für die Zahlung des Gesamtflugpreises, auch wenn er von der betroffenen Person beglichen wurde. Eine zur Zahlung verwendete Karte und/oder Buchungsdetails können von der Fluggesellschaft nach alleinigem Ermessen als Informationen betrachtet werden, die einem hohen Betrugsrisiko ausgesetzt sind. In diesem Fall ist die Fluggesellschaft berechtigt, sich mit dem Passagier oder der betroffenen Person unter der zum Zeitpunkt der Buchung angegebenen Telefonnummer in Verbindung zu setzen und die Buchungs- oder Zahlungsdetails abzufragen oder zu bestätigen. Falls die Fluggesellschaft sich nicht unter diesen Telefonnummern mit dem Passagier (der betroffenen Person) in Verbindung setzt oder falls der Passagier (die betroffene Person) solche Zahlungs- oder Buchungsdetails nicht bestätigt, behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, diese Buchung zu stornieren und den Gesamtflugpreis zurückzuerstatten.
6.5.1.7. Auf Ersuchen des Passagiers stellt die Fluggesellschaft Rechnungen und andere Buchungsunterlagen aus, die die vollständige Zahlung des Gesamtflugpreises bescheinigen. Solche Rechnungen und andere Dokumente werden ausschließlich auf den zum Buchungszeitpunkt angegebenen Namen und die zugehörige Adresse ausgestellt. Bei Verlust solcher Rechnungen und anderer Dokumente aus Gründen, die sich der angemessenen Kontrolle der Fluggesellschaft entziehen, kann der Passagier eine Kopie derselben erhalten, und die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, dem Passagier die Gebühr für die Ausstellung dieser Kopien in Rechnung zu stellen.
6.5.2. Zahlungsmittel
6.5.2.1. Bei Buchung über die Website muss der Passagier oder die betroffene Person den Gesamtflugpreis mit einer für Zahlungen über das Internet akzeptablen Karte oder per Banküberweisung gemäß Abschnitt 6.5.2.3 dieser Bestimmungen bezahlen. Informationen über die Zahlung oder die Verarbeitung von Zahlungen im Verlauf der Buchung sind auf der Website oder beim Call-Center verfügbar.
6.5.2.2. Bei Buchung über das Call-Center muss der Passagier dem Call-Center-Mitarbeiter, der diese Zahlung verarbeitet, die Daten seiner Bankkarte mitteilen oder selbst die Banküberweisung gemäß Abschnitt 6.5.2.3 dieser Bestimmungen vornehmen. Informationen über die Verarbeitung von Zahlungen im Verlauf der Buchung sind auf der Website oder beim Call-Center verfügbar.
6.5.2.3. In manchen Ländern wird die Zahlung in Form einer Banküberweisung akzeptiert. Die Zahlung per Banküberweisung ist nur in dem Land zulässig, in dem der Abflugort liegt. Ausführliche Informationen über Banküberweisungen sind auf der Website oder beim Call-Center verfügbar.
6.5.2.4. Bei Buchung über das Reisebüro muss der Passagier den Gesamtflugpreis gemäß der vom Reisebüro ausgestellten Rechnung in bar bezahlen und ist verpflichtet, an das Reisebüro eine Provision zu entrichten. Es obliegt der Verantwortlichkeit des Reisebüros, den Gesamtflugpreis auf die Bankkonten der Fluggesellschaft zu transferieren. Das Reisebüro ist dem Passagier gegenüber haftbar, falls der Gesamtflugpreis nicht auf die Konten der Fluggesellschaft transferiert wird.

7. BUCHUNG

7.1. Allgemeine Bestimmungen
7.1.1. Der Passagier ist berechtigt, die Buchung über die Webseite, das Call-Center der Fluggesellschaft oder das Reisebüro vorzunehmen.
7.1.2. Zum Zeitpunkt der Buchung ordnet die Fluggesellschaft den Passagier nicht einem bestimmten Sitzplatz an Bord des Flugzeugs zu. Der Passagier muss jeden ihm an Bord bereitgestellten Sitzplatz annehmen. Darüber hinaus hat der Passagier das Recht, gegen einen Aufpreis bevorzugte Behandlung beim Einsteigen oder Sitzplätze mit mehr Beinfreiheit zu erwerben (siehe Abschnitt 6.4 dieser Bestimmungen).
7.1.3. Der Passagier gibt der Fluggesellschaft richtige und wahrheitsgetreue Informationen in Übereinstimmung mit Abschnitt 7.2 dieser Bestimmungen. Der Passagier haftet für die Fehlerfreiheit der Informationen und die Richtigkeit der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse und muss seinen E-Mail-Posteingang regelmäßig abfragen. Der Passagier haftet für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Telefonnummer einschließlich der Vorwahl und internationalen Vorwahl sowie für die Möglichkeit, ihn unter mindestens einer dieser Telefonnummern wegen Buchungsfragen zu erreichen.
7.1.4. Wenn der Passagier bei der Bereitstellung solcher Informationen einen Fehler gemacht hat, ist er berechtigt, sich an das Call-Center zu wenden und die entsprechende Änderung der Buchung anzufordern. Die Fluggesellschaft kann für diese Dienstleistung eine Zusatzgebühr erheben.
7.1.4.1. Die Buchungsbestätigung wird erst nach Zahlung des zum Buchungszeitpunkt angegebenen Gesamtflugpreises durch den Passagier ausgestellt.
7.2. Passagierdaten
7.2.1. Der Passagier stellt der Fluggesellschaft folgende Informationen und Angaben zur Verfügung:
- Nachname, Vorname und Geburtsname des Passagiers
- Angaben zu Reisedokumenten, insbesondere Reisepass, Visum, ärztliche Bescheinigung, Genehmigung zur Beförderung von Minderjährigen und andere Dokumente
- Anschrift des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes
- Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, einschließlich Mobiltelefon
- E-Mail-Adresse
- andere Daten, die ggf. von der Fluggesellschaft gemäß den Regelungen des geltenden Rechts eingefordert werden können
7.2.2. Im Rahmen der Regelungen des geltenden Rechts ermächtigt der Passagier die Fluggesellschaft, der Fluggesellschaft (dem Reisebüro) bereitgestellte Informationen zum Zweck der Buchung, Beförderung, Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen, der Durchführung des Gepäckermittlungsverfahrens sowie zum Zweck der Einhaltung der Einreisebestimmungen an den Bestimmungsort (das Bestimmungsland) zu speichern.
7.2.3. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, Informationen über den Passagier zu den oben genannten Zwecken an ihre Mitarbeiter, Abfertigungsgesellschaften, Reisebüros, andere Luftfrachtführer, Anbieter von Zusatzleistungen oder Regierungsbehörden (auf deren Aufforderung) der Länder weiterzugeben, in, von oder durch deren Gebiet diese Beförderung durchgeführt wird.
7.2.4. Dem Passagier steht die Datenschutzrichtlinie auf der Website der Fluggesellschaft oder beim Call-Center zur Verfügung.
7.3. Besondere Buchungsbedingungen
7.3.1. Passagiere mit gesundheitlichen Problemen, eingeschränkter Mobilität oder anderen besonderen Bedürfnissen oder die zugunsten solcher Passagiere handelnden betroffenen Personen müssen Buchungen für Flüge der Fluggesellschaft ausschließlich über das Call-Center vornehmen. In diesem Fall muss dieser Passagier oder diese betroffene Person das Call-Center über solche besonderen Bedürfnisse oder Anforderungen informieren.
7.3.2. Da die Fluggesellschaft den Gesundheitszustand des Passagiers nicht überprüfen kann, liegt es in der Verantwortung des Passagiers, eine ärztliche Bescheinigung bezüglich seiner Flugreisefähigkeit zu besorgen. Die Fluggesellschaft ist nicht haftbar für Verletzungen, Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Tod eines Passagiers während der Luftbeförderung infolge des oben genannten Krankheitszustands.
7.3.3. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, bei einem der in Abschnitt 7.3.1 dargestellten Fälle vom Passagier die ausgefüllte ärztliche Bescheinigung zur Überprüfung seines Gesundheitszustands und seiner Flugtauglichkeit zu verlangen, welche die Erlaubnis des Arztes für Flugreisen enthält.
7.3.4. Falls der Passagier die in den Abschnitten 7.3.1. und 7.3.2 dieser Bestimmungen angegebenen Anforderungen nicht erfüllt, kann die Fluggesellschaft die Luftbeförderung des Passagiers ohne Rückerstattung verweigern.
7.3.5. Wenn die Fluggesellschaft die auf der ärztlichen Bescheinigung des Passagiers angegebenen Bedingungen nicht an Bord sicherstellen kann, verweigert die Fluggesellschaft die Beförderung dieses Passagiers und erstattet den Gesamtflugpreis zurück.
7.3.6. Falls der Passagier beabsichtigt, Sondergepäck oder Gegenstände zu befördern, die besondere Beförderungsbedingungen erfordern, muss der Passagier oder die betroffene Person dies dem Call-Center in Übereinstimmung mit Abschnitt 14.4. dieser Bestimmungen mitteilen.
7.4. Änderung der bestätigten Buchung
7.4.1. Die Fluggesellschaft kann die bestätigte Buchung gemäß dem in Abschnitt 4 dieser Bestimmungen dargelegten Verfahren ändern. Der Passagier darf die bestätigte Buchung nur wie folgt ändern:
7.4.2. Wenn der Passagier die auf dem Reiseplan angegebene Abflugzeit oder Flugstrecke ändern möchte, kann er dies bis zu 3 (drei) Stunden vor der im Flugplan angegebenen Abflugzeit tun.
7.4.3. Der Passagier ist verpflichtet, den Preis dieser Änderung und die Differenz zwischen dem ursprünglichen und neuen Tarif (einschließlich neuer Gebühren oder Aufpreise für weitere Leistungen) zu bezahlen. Falls der Gesamtflugpreis niedriger als der ursprüngliche Tarif ist, hat der Passagier kein Anrecht auf Entschädigung.
7.4.4. Wenn der Passagier den [auf dem Ticket angegebenen] Namen ändern möchte, muss er sich zu diesem Zweck mindestens 3 (drei) Stunden vor der im Flugplan festgelegten Abflugzeit mit dem Call-Center in Verbindung setzen. Der Passagier hat für diese Änderung eine Gebühr zu bezahlen. Die Namensänderung ist nur für alle im Reisplan angegebenen Beförderungsabschnitte zulässig.
7.4.5. Die Gebühr für eine Änderung der bestätigten Buchung ist auf der Website oder beim Call-Center verfügbar.
7.4.6. Der Passagier hat nur in folgenden Fällen das Anrecht auf Rückerstattung bei Änderung einer bestätigten Buchung:
7.4.6.1. Tod eines direkten Verwandten (Mutter, Vater, Schwester, Bruder, Großmutter, Großvater, Kind, Ehepartner, gesetzlicher Lebenspartner) innerhalb eines Monats vor der im Flugplan festgelegten und im Reiseplan angegebenen Abflugzeit auf Antrag des Passagiers, der innerhalb eines Monats nach dem Tod einer der vorgenannten Personen eingereicht werden muss; die Fluggesellschaft erstattet dem Passagier den Gesamtflugbreis für den nicht benutzen Beförderungsabschnitt unter der Voraussetzung, dass eine Kopie der Sterbeurkunde innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Einreichung des vorgenannten Antrags vorgelegt wird.

8. ADMINISTRATIVE FORMALITÄTEN

8.1. Administrative Pflichten des Passagiers
8.1.1. Der Passgier ist haftbar für die Beschaffung der Reisedokumente, einschließlich Visa, Genehmigungen und anderer Dokumente, sowie für die Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Rechts hinsichtlich der Einreise in, Ausreise aus und Durchreise durch die Abflug-, Ankunfts- und Transitländer. Dei Fluggesellschaft ist dem Passagier gegenüber weder haftbar für das Versäumnis des Passagiers, diese Dokumente oder Visa zu beschaffen oder die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten, noch für Schäden oder Verluste, die dem Passagier infolge dieses Versäumnisses entstehen.
8.1.2. Auf Aufforderung der Fluggesellschaft muss der Passagier den befugten Mitarbeitern der Fluggesellschaft und Vertretern der jeweiligen Regierungsbehören alle Dokumente für die Ausreise, Einreise oder Durchreise, ärztliche Bescheinigungen und andere per geltendem Recht erforderlichen Dokumente vorlegen. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, von solchen Dokumenten Kopien anzufertigen und zu behalten oder die auf den jeweiligen Dokumenten enthaltenen Passagierinformationen anderweitig zu speichern.
8.1.3. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, dem Passagier die Beförderung zu verweigern, der die Reisedokumente nicht mit sich führt, die Regelungen des geltenden Rechts nicht einhält oder dessen Dokumente nicht ordnungsgemäß ausgefertigt sind. In diesem Fall erstattet die Fluggesellschaft dem Passagier weder den Flugpreis noch die Kosten oder Verluste, die ihm im Zusammenhang mit dieser Verweigerung entstehen.
8.2. Verweigerung der Einreise in ein Land
8.2.1. Die Fluggesellschaft haftet nicht für den Fall, dass die Regierungsbehörden eines Landes einem Passagier die Einreise verweigern. In diesem Fall erstattet die Fluggesellschaft dem Passagier weder den Flugpreis noch die Kosten oder Verluste, die ihm im Zusammenhang mit dieser Verweigerung entstehen.
8.2.2. Bei Verweigerung der Einreise eines Passagiers in ein Land muss der Passagier auf Ersuchen der Fluggesellschaft oder der Regierungsbehörden an den Abflugort oder einen anderen jeweils vereinbarten Ort zurückkehren und den Preis für den Rückflug bezahlen.
8.2.3. Falls die Fluggesellschaft gezwungen ist, einen Betrag zu bezahlen oder zu hinterlegen oder eine Finanzbürgschaft auszustellen, weil der Passagier die Bestimmungen der Regierungsbehörde nicht befolgt, die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt oder gefälschte Dokumente bzw. Dokumente mit unrichtigen Angaben vorlegt, muss der Passagier auf Aufforderung durch die Fluggesellschaft diesen von der Fluggesellschaft bezahlten oder hinterlegten Betrag sowie alle anderen aufgrund dieses Umstands entstandenen Kosten erstatten.
8.3. Zollkontrolle and Flugsicherheitskontrolle
8.3.1. Der Passagier ist verpflichtet, die Zollkontrolle und Flugsicherheitskontrolle zu passieren, wobei auch sein Gepäck diesen Kontrollen unterzogen wird. Die Fluggesellschaft kann verlangen, dass der Passagier sich einer persönlichen Durchsuchung unterzieht, die von den Diensten der Fluggesellschaft, des Flughafens und anderen zuständigen Regierungsbehörden durchzuführen ist, und sein Gepäck zur Durchsuchung oder Röntgenüberprüfung vorlegt; ferner kann sie auf andere Weise den Passagier oder sein Gepäck inspizieren und ist berechtigt, das Gepäck während der Abwesenheit des Passagiers zu überprüfen oder dessen Überprüfung zu veranlassen.
8.3.2. Sollte der Passagier sich weigern, die Zollkontrolle und Luftsicherheitskontrolle zu passieren, verweigert die Fluggesellschaft dem Passagier die Beförderung ohne jegliche Rückerstattung. Der Passagier muss alle Kosten erstatten, die der Fluggesellschaft infolge seiner Weigerung, diese Kontrollen zu passieren, entstanden sind.
8.3.3. Im Verlauf der Sicherheitskontrolle herausgenommene Gegenstände, deren Beförderung als Handgepäck verboten ist, die jedoch als aufgegebenes Gepäck befördert werden können, werden auf demselben Flug befördert, auf dem der Passagier befördert wird, wobei Abschnitt 14 dieser Bestimmungen Anwendung findet.
8.3.3.1. Die Fluggesellschaft ist nicht haftbar für den Verlust des Gepäcks oder Schäden am Gepäck des Passagiers aufgrund der Nichtbefolgung der Zollvorschriften und der Luftsicherheitskontrolle.

9. UMFANG DER DIENSTLEISTUNGEN FÜR DIE PASSAGIERE

9.1. Allgemeines
9.1.1. Die Fluggesellschaft legt die Regeln und den Umfang der für die Passagiere zu erbringenden Dienstleistungen eigenständig fest. Die Fluggesellschaft kann diese Regeln und den Umfang der Dienstleistungen jederzeit und nach eigenem Ermessen ändern.
9.1.2. Wenn der Passagier Dienstleistungen an Bord und/oder am Flughafen ganz oder teilweise ablehnt, erhält der Passagier keine Erstattung für den Wert dieser Dienstleistungen und im Zusammenhang mit dieser Ablehnung entstandene Kosten.
9.1.3. Wenn die Fluggesellschaft mit Dritten Verträge über die Erbringung von anderen Dienstleistungen für den Passagier zuzüglich zur Luftbeförderung abschließt, oder wenn die Fluggesellschaft ein Ticket oder einen Gutschein für die Beförderung oder Dienstleistungen mit durch einen Dritten ausstellt (mit Ausnahme von Luftbeförderungsdienstleistungen), wie zum Beispiel Hotelbuchung oder Mietwagen, tritt die Fluggesellschaft nur als Vermittler auf; in diesem Fall fallen von dem Dritten, einem Dienstleister, festgelegte Provisionen an. Die Fluggesellschaft stellt sich selbst von der Haftung für diese Dienstleistungen frei. Wenn eine Beförderung von mehreren Luftfrachtführern durchgeführt wird, ist die Fluggesellschaft nur für den Abschnitt, auf dem die Beförderung durch die Fluggesellschaft durchgeführt wird, und im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen haftbar.
9.1.4. Wenn die Fluggesellschaft zusätzlich Bodenbeförderungsleistungen für den Passagier erbringt, können diese Dienstleistungen anderen Bedingungen unterliegen; Informationen über diese Bedingungen sind auf der Website oder beim Call-Center verfügbar.
9.1.5. Die Flughafendienstleistungen für die Passagiere werden von Abfertigungsgesellschaften erbracht.
9.1.6. Die Fluggesellschaft ist nicht haftbar für Schäden oder Verluste gleich welcher Art, die dem Passagier infolge oder aufgrund dieser Dienstleistungen entstehen, und haftet nicht, wenn diese Dienstleistungen wegen des Verschuldens von Dritten, Organisationen oder Vertretern nicht benutzt werden können.
9.1.7. Mahlzeiten auf Flügen der Fluggesellschaft sind nicht im Flugpreis enthalten. Während des Flugs bietet die Fluggesellschaft Snacks und Getränke zum Verkauf an.
9.2. Verhalten an Bord
9.2.1. Das Verhalten des Passagiers an Bord muss derart sein, dass es weder eine Gefahr oder Bedrohung für andere Passagiere, Gegenstände, das Flugzeug oder das Flugpersonal darstellt, noch Protest der anderen Passagiere hervorruft.
Der Passagier ist nicht berechtigt, das Flugpersonal an der Erfüllung seiner Pflichten zu hindern, und muss den Anweisungen des Piloten und des Flugpersonals, welche die Sicherheit des Flugzeugs, Flugs und die sichere und komfortable Beförderung der Passagiere gewährleisten, Folge leisten.
9.2.2. Die Fluggesellschaft kann aus Sicherheitsgründen die Benutzung von elektronischen Geräten, Mobiltelefonen, Laptops, portablen Aufnahmegeräten, portablen Radios, CD-Playern, Übertragungsgeräten, einschließlich funkgesteuerter Spielzeuge und Funkgeräte, an Bord des Flugzeugs verbieten (mit Ausnahme von Hörgeräten und Herzschrittmachern).
9.2.3. An Bord darf der Passagier sich nicht derart berauschen (mit Alkohol, Drogen oder anderen Substanzen), dass sein Zustand die Sicherheit von anderen Passagieren, Gepäck, des Flugzeugs oder des Flugpersonals gefährden könnte. Die Fluggesellschaft gestattet nur den Konsum von an Bord gekauften alkoholischen Getränken.
9.2.4. Rauchen ist auf allen Flügen der Fluggesellschaft verboten.
9.2.5. Wenn der Passagier:
(а) (a) nach billigem Ermessen des Flugpersonals mit seinem Verhalten die Sicherheit der Mitreisenden an Bord oder deren Eigentums gefährdet, oder
(b) die Crewmitglieder verbal oder tätlich angreift oder an der Ausführung ihrer Pflichten hindert, oder
(с) die Anweisungen des Flugpersonals (einschließlich Warnungen im Hinblick auf den Konsum von Alkohol und Drogen, das Rauchen und den Gebrauch elektronischer Geräte) nicht befolgt, oder
(d) Unannehmlichkeiten, Empörung, Schäden oder Verletzungen der Mitreisenden an Bord verursacht,
hat die Fluggesellschaft das Recht, beliebige Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, zu ergreifen, die (gemäß geltendem Recht) zur Verhinderung oder Unterbindung dieses Verhaltens als notwendig erachtet werden, und der Passagier ist zur Erstattung aller Schäden und Kosten verpflichtet, die der Fluggesellschaft aufgrund dieses Verhaltens entstehen. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, ihre Forderung gerichtlich einzuklagen.
9.2.6. In den in Abschnitt 9.2.5 dieser Bestimmungen erläuterten Fällen finden die Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen sowie das geltende Recht Anwendung.
9.2.7. Falls die Fluggesellschaft infolge des unzulässigen Verhaltens des Passagiers zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen gezwungen ist, die zusätzliche Kosten verursachen, muss der Passagier der Fluggesellschaft diese Kosten erstatten.

10. BEFÖRDERUNG VON PASSAGIEREN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN

Für bestimmte Passagiere mit besonderen Bedürfnissen und ihr Gepäck gelten diese Bestimmungen in vollem Umfang, wobei jedoch die unten aufgeführten besonderen Bedingungen gelten, die zum Zweck haben, diesen Passagieren einen speziellen Komfort zu bieten und die Sicherheit der Beförderung sowie die Einhaltung der Vorschriften von Regierungsbehörden im Verlauf der Beförderung von Passagieren mit besonderen Bedürfnissen zu gewährleisten.
Wenn der Passagier besondere Bedürfnisse hat, muss er die Fluggesellschaft bei der Buchung vorab hierüber informieren (siehe Abschnitt /// dieser Bestimmungen).
10.1. Beförderung von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität
10.1.1. Es können maximal 28 (achtundzwanzig) behinderte Passagiere mit eingeschränkter Mobilität an Bord eines Flugzeugs der Fluggesellschaft befördert werden, darunter maximal 10 (zehn) Passagiere, die einen Rollstuhl oder einen Lift benötigen, um Stufen herauf- und herunterzukommen und auf ihren Sitzplatz in der Kabine und zurück zu gelangen. Es obliegt dem Passagier, rechtzeitig am Check-In-Schalter einzutreffen.
10.1.2. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität, die aus medizinischen Gründen zusätzlichen Sauerstoff benötigen, werden nur dann zur Beförderung akzeptiert, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung einholen, in der Ihre Reisefähigkeit per Flugzeug bestätigt wird, sie außerdem selbst ihre Sauerstoffversorgung bereitstellen und mit einer Begleitperson reisen.
10.1.3. Blinde oder taube Passagiere sind berechtigt, ohne Zusatzgebühr einen Führhund in die Flugzeugkabine mitzunehmen, wobei sie ein Dokument zur Bescheinigung der besonderen Ausbildung dieses Hundes vorlegen müssen und vorausgesetzt wird, dass der Hund während des Flugs angeleint bei diesem Passagier bleibt und einen Maulkorb trägt. Die Fluggesellschaft hat das Recht, vom Passagier die Vorlage der Dokumente zu verlangen, die bescheinigen, dass eine Notwendigkeit zur Begleitung durch den Führhund besteht.
10.1.4. Passagiere auf Bahren werden nicht zur Beförderung akzeptiert.
10.2. Beförderung von Schwangeren
10.2.1. Aus Sicherheitsgründen dürfen Schwangere nach der 34. Schwangerschaftswoche nicht auf Flügen der Fluggesellschaft reisen. Die Fluggesellschaft übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Probleme bei Schwangeren nach der 34. Schwangerschaftswoche und/oder ihrem ungeborenen Kind, die während oder infolge der Luftbeförderung auftreten können.
10.2.2. Die Fluggesellschaft empfiehlt Frauen nach Abschluss der 28. Schwangerschaftswoche dringend, vor einer Flugreise ärztlichen Rat einzuholen. Die Fluggesellschaft kann verlangen, dass diese Frauen eine ärztliche Bescheinigung gemäß dem in Abschnitt 7.3.3. dieser Bestimmungen beschriebenen Verfahren vorlegen.
10.3. Beförderung von Kindern
10.3.1. Kleinkinder unter 2 Jahren können auf dem Schoß der Eltern mitreisen. Aus Sicherheitsgründen darf pro Erwachsenem nur ein Kleinkind unter 2 Jahren mitreisen. Maximal 18 (achtzehn) Kleinkinder können an Bord desselben Flugzeugs befördert werden. Informationen über die Gebühren für die Beförderung von Kleinkindern unter 2 Jahren sind auf der Website der Fluggesellschaft oder beim Call-Center oder Reisebüro verfügbar.
10.3.2. Kinder unter 14 Jahren werden nur in Begleitung erwachsener Passagiere von der Fluggesellschaft befördert. Ein Kind unter 14 Jahren muss von einem Passagier über 16 Jahren begleitet werden.
10.3.3. Eine Person über 16 Jahren darf höchstens 10 (zehn) Kinder unter 14 Jahren begleiten. In manchen Ländern kann es abweichende Bestimmungen über allein reisende Minderjährige geben; in diesem Fall gelten die jeweiligen Bestimmungen. Bei Nichteinhaltung der Regelungen des geltenden Rechts durch den Passagier ist die Fluggesellschaft nicht haftbar für daraus entstehende Schäden.

11. BEFÖRDERUNG VON PASSAGIEREN PER CHARTERFLUG

11.1.1. Die Beförderung von Passagieren per Charterflug wird durch einen Charter-Beförderungsvertrag geregelt. Es obliegt der Verantwortlichkeit des Charterers, die Passagiere über zusätzliche Beförderungsbedingungen zu informieren.
11.1.2. E-Tickets für Charterflüge sind erst dann gültig, wenn der Charterer den Gesamtpreis für den Charterflug vollständig bezahlt hat oder ein bestimmter Darlehensvertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem Charterer abgeschlossen wurde. Jegliche Rückerstattung und Buchungsbestätigung für solche E-Tickets hat gemäß den Bedingungen des jeweiligen Charter-Beförderungsvertrags zu erfolgen.
11.1.3. E-Tickets für Charterflüge sind ausschließlich für die Beförderung an diesen Daten und für die auf den E-Tickets angegebenen Flüge gültig. Je nach der verfügbaren Anzahl an Sitzplätzen können die Abflug- und Ankunftsdaten geändert werden, vorausgesetzt, dass diese Änderungen zwischen dem Passagier und dem Charterer vereinbart werden.
11.1.4. E-Tickets für Charterflüge sehen Beschränkungen (oder Ausschlüsse) des Rechts des Passagiers zur Änderung oder Stornierung von Buchungen vor. E-Tickets für Charterflüge, gemäß denen der Gesamtpreis für eine Pauschalreise (einschließlich Hin- und Rückflugtickets, Hotelunterkunft und Verpflegung) können zusätzliche, jeweils vom Charterer festgelegte Bedingungen und Beschränkungen enthalten.
11.1.5. Der Passagier oder die betroffene Person muss den Charterer zum Zeitpunkt der Buchung über körperliche Behinderungen oder andere Umstände, die besondere Betreuung erfordern, informieren. Der Charterer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Bedingungen der Abschnitte 7.3.1, 7.3.3, 7.3.6, 10.2.2 dieser Bestimmungen durch den Passagier, und die Vorlage der entsprechenden Informationen durch die Fluggesellschaft. Wenn der Charterer die obigen Anforderungen nicht einhält, kann die Fluggesellschaft die Beförderung des Passagiers gemäß diesen Bestimmungen verweigern; in diesem Fall hat der Charterer Kosten und Verluste zu tragen, die dem Passagier infolge dieser Verweigerung entstehen.
11.1.6. Die Bedingungen der Abschnitte 6, 7, 13 und 15 dieser Bestimmungen gelten nicht für Charterflüge.
11.1.7. Forderungen und Beanstandungen (einschließlich Forderungen bezüglich des Gepäcks oder Forderungen, die aufgrund von Flugplanänderungen, Verspätungen, Annullierungen oder Abweichungen davon entstehen) müssen dem Charterer schriftlich vorgebracht werden. In diesem Fall gelten die Verjährungsfristen gemäß Abschnitt 18 dieser Bestimmungen.
11.1.8. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Buchung von Tickets über die verfügbare Anzahl von Sitzplätzen im Flugzeug hinaus müssen vom Charterer rückerstattet werden.
11.1.9. Wenn der Passagier zur Rückerstattung des Flugpreises oder Entschädigung von Verlusten berechtigt ist, überträgt die Fluggesellschaft die jeweiligen Beträge an den Charterer, und der Passagier erhält diese Rückerstattung von dem Charterer.

12. CHECK-IN

12.1. Der Check-in beginnt in der Regel 2 Stunden vor und schließt 40 Minuten vor dem Abflug gemäß dem Flugplan am Abflugort.
12.2. Wenn der Passagier:
(а) das Check-In-Verfahren bis zur Check-In-Annahmeschlusszeit nicht durchgeführt hat, oder
(b) die Reisedokumente nicht vorlegt, oder
(c) aus beliebigem Grund nicht rechtzeitig beim Check-In oder am Flugsteig erscheint,
hat die Fluggesellschaft das Recht, die bestätigte Buchung des Passagiers zu stornieren, und ist nicht verpflichtet, den Flug zu verzögern.
Die Fluggesellschaft empfiehlt dem Passagier den Abschluss einer Versicherung zum Schutz vor Verlusten, die dem Passagier entstehen können, weil er aus beliebigem Grund von der Reise oder vom rechtzeitigen Eintreffen am Flughafen zur Check-In-Annahmeschlusszeit abgehalten wird.
12.3. Die Fluggesellschaft ist nicht haftbar für Kosten und Verluste des Passagiers im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Anforderungen von Abschnitt 12.2 durch den Passagier.
12.4. Beim Einchecken hat der Passagier die Reisedokumente und den Reisplan oder den Buchungscode vorzulegen. Kommt der Passagier dieser Bestimmung nicht nach, verweigert die Fluggesellschaft dem Passagier die Beförderung ohne jegliche Erstattung.
12.5. Wenn der Passagier zwei oder mehr aufeinanderfolgende E-Tickets für verschiedene Flüge der Fluggesellschaft besitzt, muss er nach Abschluss jedes einzelnen Flugs das Verfahren zur Einreise in das jeweilige Land absolvieren (Passage durch die Zoll-, Einwanderungs- und Sicherheitskontrolle), sein aufgegebenes Gepäck in Empfang nehmen und für den nächsten Flug gemäß dem in diesen Bestimmungen festgelegten Verfahren einchecken.
12.6. Die Haftung der Fluggesellschaft dem Passagier gegenüber für Nichterfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Luftbeförderungsvertrag und die Versicherungsverpflichtung der Fluggesellschaft für den Passagier beginnen mit der Registrierung des Passagiers und seines Gepäcks.

13. VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG DES PASSAGIERS

13.1. Die Fluggesellschaft kann die Beförderung des Passagiers/Gepäcks verweigern oder den Passagier aus dem Flugzeug entfernen, um die Flugsicherheit zu gewährleisten und die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten, bzw. aufgrund ihrer fundierten Entscheidung, wenn sie feststellt, dass diese Maßnahmen aus einem der folgenden Gründe erforderlich sind:
1) Einhaltung des geltenden Rechts im Abflug-, Ankunfts- oder Transitland
2) Verhalten, Alter, psychischer oder physischer Zustand des Passagiers, sofern es Grund zur Annahme gibt, dass der Passagier:
- von der Fluggesellschaft besondere Hilfeleistungen benötigt, die ihm von der Fluggesellschaft nicht erbracht werden können
- anderen Passagieren Unannehmlichkeiten bereiten könnte
- zu einem Risiko für sich selbst oder andere Passagiere oder das Eigentum der Passagiere oder der Fluggesellschaft werden könnte
3) falls der Passagier diese Bestimmungen oder Anweisungen der Fluggesellschaft nicht befolgt, die jeweils mit der Gewährleistung von Flugsicherheit, Komfort und Qualität der Beförderung anderer Passagiere im Zusammenhang stehen, Schwierigkeiten für die Beförderung anderer Passagiere bereitet und infolgedessen die Fluggesellschaft ihren Verpflichtungen den Passagieren an Bord des Flugzeugs gegenüber nicht nachkommen kann
4) falls das Verhalten oder Benehmen des Passagiers die Sicherheit des Flugs, auf dem er sich befindet, gefährdet. Solche Verhaltensweisen umfassen aggressives Verhalten des Passagiers, einschließlich Bedrohung von anderen Passagieren, Mitarbeitern der Fluggesellschaft und des Flugpersonals.
5) falls der Passagier sich weigert, die Flugsicherheitskontrolle oder Einwanderungs-/Zollkontrolle zu passieren
6) falls der Passagier möglicherweise oder tatsächlich eine Gefahr für die Sicherheit von anderen Passagieren, Gepäck oder dem Flugzeug darstellt
7) falls der Passagier den Gesamtflugpreis oder den Preis für die Beförderung des Gepäcks von zulässigem Gewicht nicht bezahlt hat
8) falls der Passagier die Reisedokumente nicht zur Kontrolle vorgelegt hat
9) falls der Passagier versucht, ohne ein gültiges Einreisedokument in ein Transitland einzureisen
10) falls der Passagier während des Flugs die Ausweisdokumente vernichtet hat
11) falls das vom Passagier vorgelegte E-Ticket (oder der Code der bestätigten Buchung):
- nicht für eine Beförderung gültig ist
bei einer anderen Person als der Fluggesellschaft oder ihrem Reisebüro erworben wurde
- als verloren, gestohlen oder ungültig erklärt wurde, gefälschte Angaben enthält oder anderweitig verdächtig ist
- mit einem E-Coupon versehen ist, der von einer anderen Person als der Fluggesellschaft (oder ihrem Reisebüro oder ihrer Abfertigungsgesellschaft) korrigiert wurde oder es beschädigt wurde
12) falls die das E-Ticket (oder den Buchungscode) vorlegende Person sich nicht als die Person ausweist, die auf diesem E-Ticket (oder in dem von der Fluglinie geführten automatisierten Buchungssystem) angegeben ist
13) falls der Passagier in der Vergangenheit eine der obigen Handlungen oder Verstöße begangen hat und Anzeichen für eine Wiederholung dieses Verhaltens vorliegen
14) falls die Fluggesellschaft den Passagier schriftlich benachrichtigt hat, dass sie nach dem in dieser Benachrichtigung genannten Datum nicht in der Lage sein wird, diesen Passagier in ihrem Flugzeug zu befördern
15) falls die Fluggesellschaft es ablehnt, die Buchung für den Passagier vorzunehmen
16) falls der Passagier der Fluggesellschaft Geld für einen vorherigen Flug schuldet
17) falls der Passagier die Fluggesellschaft nicht über seine besonderen Bedürfnisse oder Absicht informiert hat, Sondergepäck oder zu befördernde Gegenstände zu befördern, für die Sonderbedingungen gelten
18) in anderen, durch diese Bestimmungen oder geltendes Recht vorgesehenen Fällen
13.2. Wenn das Verhalten des Passagiers ein Vergehen darstellt oder ein angemessener Verdacht auf eine Straftat besteht, oder wenn der Passagier an Bord raucht, kann die Fluggesellschaft ein gerichtliches Verfahren bei den zuständigen Behörden einleiten.
13.3. Sollte die Fluggesellschaft nach angemessenem Ermessen gemäß den Unterabschnitten 4, 11 und 12 von Abschnitt 13.1 dieser Bestimmungen die Beförderung des Passagiers verweigern oder den Passagier während des Flugs entfernen, hat der Passagier keinen Anspruch auf Erstattung des Gesamtflugpreises. In anderen Fällen hat der Passagier das Recht, die Rückzahlung des Gesamtflugpreises durchzusetzen, und hat keinen Anspruch auf weitere Entschädigung.

14. GEPÄCK

14.1. Gepäckarten, Freigepäck
14.1.1. Das Gepäck des Passagiers besteht aus Handgepäck (nicht aufgegebene Gepäck) und aufgegebenem Gepäck. Der Passagier ist zur Mitnahmen von einem Handgepäckstück berechtigt. Informationen über Höchstgewicht und -abmessungen des Handgepäcks sind auf der Website, beim Call-Center oder Reisebüro verfügbar. Wenn das Gewicht oder die Abmessungen des Handgepäcks die vorgesehenen Normen überschreiten, muss das Gepäck als aufgegebenes Gepäck im Gepäckraum befördert werden. An manchen Flughäfen gelten zusätzliche Einschränkungen bezüglich des Handgepäcks; in diesem Fall haben die Bestimmungen des jeweiligen Flughafens Vorrang.
14.1.2. Zusätzlich zum Handgepäck darf der Passagier folgende Gegenstände an Bord mitnehmen:
(а) eine kleine Handtasche
(b) einen Mantel oder eine Decke
(c) einen kleinen Fotoapparat oder eine Videokamera oder ein Fernglas
(d) ein Mobiltelefon
(e) Lesestoff für den Flug
(f) für Kleinkinder unter zwei Jahren: Nahrung, ein faltbarer Kinderwagen, ein kleines Kinderbett
(g) ein Paar Krücken im Falle einer körperlichen Behinderung
14.1.3. Der Passagier muss sein Handgepäck und andere Gegenstände, die er an Bord mit sich führen, so verstauen, dass der Gang und die Notausgänge nicht versperrt werden, wobei den Anweisungen des Flugpersonals Folge zu leisten ist.
14.1.4. Kinderwagen und Rollstühle werden mit dem anderen Gepäck eingecheckt und kostenlos befördert.
14.1.5. Die Fluggesellschaft erhebt eine Gebühr für die Beförderung jedes aufgegebenen Gepäckstücks. Informationen über diese Gebühr und das Höchstgewicht eines aufgegebenen Gepäckstücks sind auf der Website, beim Call-Center oder Reisebüro verfügbar. Überschreitet das Gesamtgewicht aller aufgegebenen Gepäckstücke das festgesetzte Höchstgewicht, muss der Passagier eine Übergepäckgebühr entrichten; Informationen über diese Gebühr sind auf der Website, beim Call-Center oder Reisebüro verfügbar. Der Passagier kann bei der Buchung bereits für Übergepäck bezahlen. Falls der Passagier das Übergepäck nicht bei der Buchung bezahlt, muss es am Flughafen beim Check-In zu erhöhtem Tarif bezahlt werden.
14.1.6. Aus Gründen des Arbeitsschutzes und der allgemeinen Sicherheit darf das Gesamtgewicht eines einzelnen aufgegebenen Gepäckstücks 32 Kilogramm nicht überschreiten. Gepäck, das dieses Gewicht überschreitet, wird nicht zur Beförderung akzeptiert.
14.2. Annahme von Gepäck
14.2.1. Wenn die Fluggesellschaft das Gepäck zur Beförderung als aufgegebenes Gepäck annimmt, muss sie ein Gepäcklabel für jedes aufgegebene Gepäckstück ausstellen.
14.2.2. Aufgegebenes Gepäck muss in demselben Flugzeug wie der Passagier befördert werden.
14.3. Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
14.3.1. Folgende Gegenstände sind von der Beförderung ausgeschlossen (dürfen nicht in de aufgegebenen Gepäck oder Handgepäck des Passagiers enthalten sein):
(а) nach geltendem Recht des Abflug- oder Bestimmungslands verbotene Gegenstände
(b) Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe, einschließlich Waffen, die gemäß gesetzlicher Definition eines Abflug- oder Bestimmungslands als Jagd- oder Sportwaffen gelten
(c) Gegenstände oder Substanzen, die wie Schusswaffen, Munition oder Sprengstoff aussehen
(d) entflammbare Stoffe (ausgenommen alkoholische Getränke, Haarspray, Parfüm, Eau de Cologne)
(e) radioaktives Material
(f) verflüssigtes Gas (ausgenommen CO2 zur Bewegung künstlicher Gliedmaßen, Behälter mit entflammbarem Gas für selbstaufblasbare Schwimmwesten, Sauerstoff- und Luftflaschen in den von der IATA festgelegten Mengen)
(g) giftige oder infektiöse Substanzen
(h) ätzende Stoffe (ausgenommen Quecksilber in Thermometern, Barometern, Rollstuhlbatterien)
(i) Aktenmappen und Aktenkoffer mit eingebautem Alarm, Lithiumbatterien oder pyrotechnischem Material
(j) Gegenstände und Materialien, die Sicherheit, Eigentum, Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der an Bord befindlichen Personen gefährden
(k) Gegenstände, die sich aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder anderer Eigenschaften nicht zur Beförderung eignen
(l) menschliche Überreste
(m) alle Gegenstände, die in den Technischen Anweisungen für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und in den Richtlinien für gefährliche Güter der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung (IATA) angegeben sind.
Wenn der Passagier versucht, einen dieser Gegenstände mitzunehmen, verweigert die Fluglinie die Beförderung derselben.
14.3.2. Handgepäck darf weder antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer, Scheren, Klingen, Besteck, Pfeile, Spritzen und andere scharfe Objekte noch Gegenstände, die unserer Ansicht nach als Waffe gebraucht werden könnten, enthalten.
14.3.3. Das Handgepäck darf nur Gegenstände enthalten, die nicht von der Beförderung ausgeschlossen sind, und zwar nur in solchen Mengen und in der Verpackung, die jeweils durch die geltenden Gesetzen und Sicherheitsbestimmungen festgelegt sind. Die entsprechenden Informationen sind in neuen Sicherheitsbestimmungen für Handgepäck für alle von EU-Flughäfen abfliegende Passagiere enthalten.
14.3.4. Aufgegebenes Gepäck darf folgende Gegenstände nicht enthalten:
(a) Bargeld, Wertpapiere
(b) Schmuck, Edelmetall, Edelsteine und Halbedelsteine
(c) Computer, Fotoapparat, Videokamera, Mobiltelefon und andere elektronische oder technische Geräte und entsprechendes Zubehör
(d) amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder private Unterlagen
(e) Reisedokumente oder andere Ausweisdokumente
(f) Schlüssel
(g) Flüssigkeiten
(h) Medikamente
(i) verderbliche Artikel
(j) Kunstwerke
14.3.5. Wenn das aufgegebene Gepäck einen oder mehrere der in den Abschnitten 14.3.1. bis 14.3.2. aufgeführten Gegenstände enthält, übernimmt die Fluggesellschaft keine Haftung für Verlust, Zerstörung, Verspätung oder Beschädigung solcher Gegenstände.
An manchen Flughäfen können weitere Einschränkungen hinsichtlich der zu befördernden Gegenstände gelten. In solchen Fällen haben die Bestimmungen des Flughafens Vorrang.
14.4. Sondergepäck
14.4.1. Bei Absicht des Passagiers zur Beförderung von:
(a) zerbrechlichen Gegenständen (einschließlich Gegenständen aus Glas)
(b) ekelerregenden Materialien
(с) mit auslaufsicheren Trockenbatterien betriebenen Rollstühlen
(d) anderen Sondergepäckstücken wie Ski-, Snowboard-, Golf-, Tauch- und Surfausrüstungen, Angelausrüstung, Hupen oder Sirenen, Geweihe und Trophäen, Fahrräder, Sprungstäbe, Musikinstrumente
(e) anderen Sondergepäckstücken
muss der Passagier die Fluggesellschaft hierüber vorab informieren.
14.4.2. Der Passagier muss der Fluggesellschaft über ihr Call-Center seine Absicht zur Beförderung eines der obigen Gegenstände mitteilen, auch wenn die Buchung über die Website oder das Reisebüro erfolgt ist. Der Passagier ist nur mit der Zustimmung der Fluggesellschaft berechtigt, diese Gegenstände zu befördern.
14.4.3. Bei Beförderung von Sondergepäck hat der Passagier eine Zusatzgebühr für die entsprechende Verpackung zu entrichten. Informationen über diese Gebühr sind auf der Website, beim Call-Center oder Reisebüro verfügbar.
14.4.4. Sollte der Passagier die Fluggesellschaft nicht über die Beförderung von Sondergepäck gemäß dem in diesem Abschnitt dargestellten Verfahren informieren, kann die Fluggesellschaft die Beförderung dieses Gepäcks verweigern und/oder ist nicht haftbar für Verlust, Zerstörung, Verspätung oder Beschädigung dieser Gegenstände.
14.5. Beförderung von Tieren
14.5.1. Die Fluggesellschaft befördert keine lebenden Tiere mit Ausnahme von Führhunden, sofern diese in gemäß diesen Bestimmungen registriert sind.
14.6. Verweigerung der Beförderung von Gepäck
14.6.1. Die Fluggesellschaft verweigert die Beförderung jeglichen Gepäcks, das gemäß geltendem Recht und diesen Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen ist, und von Sondergepäck, dessen Beförderung nicht mit der Fluggesellschaft gemäß dem in Abschnitt 14.4 dieser Bestimmungen dargelegten Verfahren vereinbart wurde.
14.6.2. Die Fluggesellschaft kann die Beförderung von Gegenständen verweigern, die von ihr aufgrund von Abmessung, Form, Gewicht, Inhalt, Art, Verpackung oder aus Gründen der Sicherheit und des Komforts anderer Passagiere als nach angemessenen Maßstäben für die Beförderung ungeeignet erachtet werden.
14.6.3. Die Fluggesellschaft übernimmt keine Haftung für Gegenstände, deren Beförderung als Gepäck verweigert wird.
14.7. Abfertigung, Ausgabe und Abholung von Gepäck
14.7.1. Es obliegt der Verantwortung des Passagiers, das Gepäck am Bestimmungsort abzuholen.
14.7.2. Vom Passagier nicht abgeholtes Gepäck wird zur Aufbewahrung an die entsprechende Flughafenabteilung weitergeleitet. Die Frist für die Aufbewahrung dieses Gepäcks beträgt 60 Tage, und die Fluggesellschaft kann dem Passagier eine Aufbewahrungsgebühr berechnen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Gepäck gemäß dem vorgesehenen Verfahren verkauft oder vernichtet.
14.7.3. Gepäck kann nur von dem Inhaber des Gepäcklabels (der Gepäckmarke) abgeholt werden. Die Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet, das Recht des Inhaber des Gepäcklabels oder der Gepäckmarke zur Abholung des Gepäcks zu überprüfen. Die Fluggesellschaft haftet nicht für Verluste infolge oder im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung dieser Überprüfung.
14.7.4. Bei fehlendem, verlorenem, beschädigtem oder verspätet befördertem Gepäck und bei Ausgabe des Gepäcks ohne Vorlage des Gepäcklabels (der Gepäckmarke) muss unmittelbar nach Feststellung dieses Umstands und vor dem Verlassen des Flughafen-Transitbereichs durch den Passagier die Verlustmeldung (Property Irregularity Report, PIR) ausgefertigt und von einem Vertreter der Fluggesellschaft (der Abfertigungsgesellschaft) und dem Passagier unterzeichnet werden.

15. RÜCKERSTATTUNG

15.1. Flugpreise, Gebühren und Aufpreise für weitere Leistungen (die an die Fluggesellschaft entrichtet wurden) sind nicht erstattungsfähig, falls nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen festgelegt (Abschnitte 4.6.(с), 6.5.1.6, 7.3.5, 7.4.6).
15.2. Passagiere, die gemäß diesen Bestimmungen Anspruch auf eine Rückerstattung haben, müssen einen schriftlichen Rückerstattungsantrag an die Fluggesellschaft stellen. Die Rückerstattung erfolgt gemäß diesen Bestimmungen. Informationen über die erforderlichen Angaben zum Stellen dieses Antrags an die Fluggesellschaft sind auf der Website verfügbar und/oder können telefonisch beim Call-Center abgefragt werden.
15.3. Die Rückerstattung wird ausschließlich an den Passagier oder die betroffene Person ausgezahlt. Bei Tod des Passagiers oder der betroffenen Person wird die Rückerstattung von der Fluggesellschaft gemäß dem Verfahren, welches das geltende Recht vorsieht, an die direkte Familie desselben/derselben ausgezahlt.
15.4. Die Rückerstattung erfolgt in der Währung, in der die Beförderung bezahlt wurde. Falls das nicht möglich ist, wird die Rückerstattung in UAH vorgenommen.

16. HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT UND ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN

16.1. Allgemeines
16.1.1. Die Haftung der Fluggesellschaft im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren und Gepäck wird bestimmt durch:
- das Montrealer Abkommen
- das Warschauer Abkommen
- das Haager Protokoll
- internationale Luftbeförderungsvereinbarungen
- Verträge zwischen der Fluggesellschaft und anderen Luftfrachtführern
- die Bestimmungen für Luftbeförderung von Passagieren und Gepäck gemäß Billigung durch die Verfügung Nr. 187 der staatlichen Luftsicherheitsbehörde der Ukraine vom 14. März 2006
- diese Bestimmungen
- andere Gesetze und Rechtsinstrumente der Ukraine
16.1.2. Der Passagier kann die Teilrückerstattung für während der Beförderung entstandene Schäden, die jeweils von der Fluggesellschaft angeboten werden kann, ablehnen und die Erfüllung seiner Forderungen durch ein gerichtliches Verfahren gemäß dem geltenden Recht einfordern.
16.2. Haftung für Gesundheit, Verletzung oder Tod des Passagiers
16.2.1. Die Fluggesellschaft ist haftbar für Schäden, die dem Passagier infolge von Tod oder Verletzung entstehen, vorausgesetzt, dass die ursächliche Handlung aufgrund des Verschuldens/Fehlverhaltens der Fluggesellschaft an Bord oder stattfand oder eintrat, während der Passagier an/von Bord gehoben wurde.
Die Fluggesellschaft übernimmt keine Haftung für Tod oder Verletzung des Passagiers infolge der Verschlechterung seines Gesundheitszustands und in den Fällen, die in den Abschnitten 7.3.2, 10.2.2 dieser Bestimmungen aufgeführt sind.
16.2.2. Die Haftung der Fluggesellschaft für Verschlechterung des Gesundheitszustands des Passagiers oder seinen Tod während der Beförderung ist beschränkt auf:
- den Gegenwert von 20.000,00 USD in der Landeswährung der Ukraine zu dem Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine am Tag dieser Beförderung, falls es sich um eine Beförderung auf dem Gebiet der Ukraine handelt
- den Gegenwert von 75.000,00 (einschließlich Gerichtskosten) oder den Gegenwert von 58.000,00 USD (ohne Gerichtskosten) für Beförderungen, bei denen mindestens entweder der Abflugort, Bestimmungsort oder die planmäßige Zwischenlandung sich auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika befinden.
- dem Gegenwert von 100.000 Sonderziehungsrechten in Fällen internationaler Beförderung, für die das Montrealer Abkommen gilt.
16.2.3. Bei internationalen Flügen wird die Haftung der Fluglinie für Verschlechterung des Gesundheitszustands des Passagiers oder seinen Tod nach den jeweils durch internationale Verträge oder das Recht des Landes, über dessen Gebiet die Luftbeförderung durchgeführt wird, festgelegten Beschränkungen und Bedingungen bestimmt.
16.2.4. Die Fluggesellschaft behält sich jegliches Recht vor, gemäß den Bestimmungen des Warschauer Abkommens vorgebrachte Ansprüche abzuwehren. Darüber hinaus behält sich die Fluggesellschaft sämtliche Rechte auf Entschädigung gegen Dritte vor, einschließlich des Rechts auf Ausgleich erlittener Schäden.
16.2.5. Wenn das Alter oder der psychische oder geistige Zustand des Passagiers ihn einem Risiko aussetzt, ist die Fluggesellschaft nicht haftbar für Personenschäden, einschließlich Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Tod dieses Passagiers, sofern diese Schäden aufgrund des Gesundheitszustands oder Verhaltens des Passagiers entstehen.
16.2.6. Bei Forderungen über die obigen Grenzen hinaus im Zusammenhang mit dem Tod oder der Verletzung von Passagieren kann die Fluggesellschaft von der Haftung befreit werden, wenn Sie nachweisen kann, dass:
(і) dieser Schaden nicht auf die Fahrlässigkeit oder ein anderes Vergehen oder eine Unterlassung der Fluggesellschaft oder ihrer Mitarbeiter oder Vertreter zurückzuführen ist, oder
(іі) dieser Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder ein anderes Vergehen oder eine Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.
16.3. Haftung für Gepäck
16.3.1. Die Fluggesellschaft haftet für Gepäck ab dem Zeitpunkt der Annahme desselben zur Beförderung bis zur Ausgabe desselben an den Passagier.
16.3.2. Die Fluggesellschaft ist haftbar für Verlust, Fehlen oder Schäden an aufgegebenem Gepäck im Verlauf der Beförderung, es sei denn, sie weist nach, dass alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung dieses Schadens unternommen wurden oder es unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
16.3.3. Die Fluggesellschaft haftet bei Verlust oder Fehlen des zur Beförderung angenommenen Gepäcks für den tatsächlichen Wert, jedoch höchstens für 20 USD (und auf internationalen Flügen, für die das Montrealer Abkommen gilt, 1.000 Sonderziehungsrechte) pro Kilogramm dieses verloren gegangenen, fehlenden oder beschädigten Gepäcks. Falls das Gewicht des Gepäcks nicht auf dem Gepäcklabel angegeben ist, wird davon ausgegangen, dass die Gesamtgewichte des aufgegebenen Gepäcks nicht die jeweiligen Gewichte des Gepäcks überschreiten, das jeweils gemäß dem in Abschnitt 14.1.5 dieser Bestimmungen beschriebenen Verfahren ermittelt wurde, und der Entschädigungsbetrag wird entsprechend berechnet. Wenn zum Zeitpunkt des Check-Ins der höhere Wert des Gepäcks deklariert wird, bestimmt sich die Haftung der Fluggesellschaft auf Grundlage dieses deklarierten Werts.
16.3.4. Zur Bestimmung des Haftungsumfangs der Fluggesellschaft ist das zu berücksichtigende Gewicht auf das Gewicht des jeweiligen verlorenen Gegenstands oder eines Teils des Gepäcks, oder der fehlenden oder beschädigten Gepäckstück beschränkt. Wenn ungeachtet der obigen Bestimmungen der Verlust, Schaden oder die verspätete Ausgabe des ganzen aufgegebenen Gepäcks oder eines Teils desselben oder eines darin enthaltenen Gegenstands Auswirkungen auf den Wert anderer unter demselben Gepäcklabel registrierten Gepäckstücke hat, wird das Gesamtgewicht dieses Gepäckstücks im Verhältnis zum aufgegebenen Gepäck berücksichtigt.
16.3.5. Die Fluggesellschaft ist nur dann für verlorenes, fehlendes oder beschädigtes nicht aufgegebenes Gepäck oder sonstiges Eigentum unter der Aufsicht des Passagiers haftbar, wenn dieser Schaden nachweislich durch das Verschulden der Fluggesellschaft entstanden ist.
Die Haftung der Fluggesellschaft für die Beförderung von nicht aufgegebenem Gepäck beschränkt sich auf 400,00 USD.
Diese Grenzen gelten nicht, wenn der Schaden nachweislich auf vorsätzliches Fehlverhalten oder Unterlassungen der Fluggesellschaft, ihrer Mitarbeiter oder Vertreter mit der Absicht, diesen Schaden zuzufügen, oder auf Fahrlässigkeit unter der Annahme, dass dies nicht zu Schäden führen würde, zurückzuführen ist; vorausgesetzt wird, dass der Mitarbeiter oder Vertreter bei der Durchführung dieser Handlungen oder diesen Unterlassungen nachweislich im Rahmen seiner beruflichen Pflichten gehandelt hat.
16.3.6. Für Bürger der Ukraine wird die Entschädigung für Gepäck zu dem Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine zum Zahlungsdatum in die Landeswährung umgerechnet.
16.4. Haftungsbeschränkung für Gepäck
16.4.1. Die Fluggesellschaft übernimmt keine Haftung für Schäden an zerbrechlichen Gegenständen, Geld, Schmuck, aus Edelmetallen bestehende Artikel, Wert- und Geschäftspapiere, Medikamente, Schlüssel, Reisepässe, Ausweisdokumente oder Gegenstände, die gemäß Abschnitt 14.3.1 nicht als aufgegebenes Gepäck akzeptabel sind, wobei unerheblich ist, ob der Fluggesellschaft das Vorhandensein dieser Gegenstände im Gepäck bekannt war oder nicht.
16.4.2. Die Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden am Gepäck, wenn zum Zeitpunkt der Registrierung ein Label mit Hinweis auf Haftungsbeschränkung ausgestellt wurde.
16.4.3. Die Fluggesellschaft ist weder haftbar für Schäden am aufgegebenen Gepäck, die dessen Funktionalität nicht beeinträchtigen, noch für Schäden, die infolge des Gebrauchs des aufgegebenen Gepäcks entstehen, einschließlich kleinerer Risse, Kratzer, Verschmutzungen, Flecken, Beulen usw.
16.5. Die Haftung der Fluggesellschaft ausschließende Umstände
16.5.1. Die Haftung der Fluggesellschaft übersteigt nicht den tatsächlichen Schadensbetrag.
16.5.2. Die Fluggesellschaft ist weder verpflichtet, Haftung zu übernehmen, noch den Passagier zu entschädigen für Verluste, die mittelbar oder unmittelbar auf die Erfüllung oder Einhaltung von Bestimmungen des geltenden Rechts, Anweisungen von Regierungsbehörden oder diesen Bestimmungen durch die Fluggesellschaft oder die Nichteinhaltung derselben durch den Passagier zurückzuführen sind.
16.5.3. Die Fluggesellschaft ist weder verpflichtet, Haftung zu übernehmen, noch den Passagier zu entschädigen für Verluste, die andere Ursachen als das Verschulden der Fluggesellschaft haben oder durch höhere Gewalt entstanden sind.
16.6. Haftung für Verspätung des Passagiers
16.6.1. Bei Verspätung der Beförderung ist der Passagier berechtigt, diese Beförderung abzulehnen und die vollständige Rückzahlung aller für diese Beförderung bezahlten Beträge sowie eine Entschädigung für eine über die annehmbaren Höchstgrenzen hinaus gehende Verspätung zu fordern. Informationen über die annehmbaren Höchstgrenzen einer Verspätung sind auf der Website der Fluggesellschaft oder beim Call-Center erhältlich.
16.6.2. Überschreitet die Verspätung die annehmbaren Höchstgrenzen und lehnt der Passagier die weitere Beförderung ab, muss die Fluggesellschaft dem Passagier die Kosten für nicht alkoholische Getränke, Verpflegung, Hotelunterkunft, Bodenbeförderung (Flughafen – Stadt – Flughafen) und andere Kosten innerhalb der von der Fluggesellschaft aufgestellten Limits zurückerstatten. Andere dem Passagier entstandene Kosten oder über die von der Fluggesellschaft aufgestellten Limits hinaus gehende Kosten sind nicht erstattungsfähig. Informationen über die Limits für solche Rückerstattungen sind auf der Website der Fluggesellschaft oder beim Call-Center erhältlich.
16.6.3. Die Entschädigung für über die annehmbaren Höchstgrenzen hinaus gehende Verspätungen werden auf Grundlage des Tarifs für den Flug berechnet, den der Passagier nicht wahrnehmen konnte. Der Entschädigungsbetrag kann auch belegte Ausgaben umfassen, die dem Passagier im Zusammenhang mit dieser Verspätung entstanden sind, wenn der Passagier aus gutem Grund nicht in der Lage war, diese Beförderung fortzusetzen. In jedem Fall überschreitet die Entschädigung für Verspätung nicht den Preis für den Flug zwischen dem Abflugort und dem Bestimmungsort. Der an Passagiere gezahlte Entschädigungsbetrag für Verspätung geht keinesfalls über 4.150 Sonderziehungsrechte hinaus.
16.6.4. Die Fluggesellschaft ist von der Haftung für die verspätete Beförderung eines Passagiers befreit, wenn diese Verspätung nicht über die annehmbaren Höchstgrenzen hinausgeht oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
16.7. Entschädigung für Gepäckverspätung
16.7.1. Die Entschädigung für die verspätete Beförderung von Gepäck (wenn das Gepäck auf einem anderen Flug als der Passagier an dem Bestimmungsort ankommt) wird auf einen Betrag festgesetzt, der jeweils zur Erfüllung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Passagiers erforderlich ist. In jedem Fall ist diese Entschädigung auf 50,00 USD (oder den Gegenwert in einer anderen Währung) begrenzt.
16.7.2. Diese Entschädigung wird dem Passagier angeboten, wenn das Gepäck nicht zusammen mit dem Passagier am Bestimmungsort eintrifft, falls der Bestimmungsort nicht der ständige Wohnsitz des Passagiers ist.
16.8. Entschädigung bei Verweigerung der Beförderung des Passagiers
16.8.1 Die Bedingungen von Abschnitt 16.8 dieser Bestimmunen gelten für die Passagiere der Fluggesellschaft, denen die Fluggesellschaft die Beförderung mit einem Linienflug verweigert hat, obwohl sie bestätigte Buchungen, gültige Tickets für diesen Flug besitzen, sich vor der Check-In-Annahmeschlusszeit beim Check-In eingefunden haben, sofern nicht diese Verweigerung durch höhere Gewalt (einschließlich ungünstige Wetterbedingungen, außergewöhnliche Situationen im Luftraum, Streik, Aufstände, zivile Unruhen, Embargo, Krieg, feindliche Übergriffe, Verletzung von Friedensabkommen, unsichere internationale Beziehungen, technische Probleme und andere Schwierigkeiten, die tatsächlich die Durchführung eines sicheren Flugs gefährden oder verhindern) begründet ist, die letztlich zur Verspätung des Flugs des Passagiers geführt hat.
16.8.2 Einsteigeregeln bei Überbuchung. Die Fluggesellschaft unternimmt angemessene Bemühungen, um Personen zu identifizieren, die bereit sind, gegen eine mit der Fluggesellschaft vereinbarte Entschädigung auf ihrer bestätigte Buchung zu verzichten, vorausgesetzt, dass diese nicht geringer ist als die in Abschnitt 16.8.3 dieser Bestimmungen aufgeführte Entschädigung. Die Fluggesellschaft berücksichtigt außerdem die Interessen von Passagieren, die aus rechtlichen Gründen Anspruch auf bevorzugte Behandlung beim Einsteigen haben, wie zum Beispiel Passagiere mit besonderen Bedürfnisse und unbegleitete Minderjährige.
16.8.3 Entschädigung bei unfreiwilliger Beförderungsverweigerung für Passagiere Die Fluggesellschaft bietet dem Passagier, dem die Beförderung auf unfreiwilliger Basis verweigert wurde, eine Entschädigung in Form von entweder (nach Wahl des Passagiers) (i) vollständiger Rückerstattung des Gesamtflugpreises für den nicht wahrgenommenen Flug oder (ii) eines Flugs an den beabsichtigten Bestimmungsort über die Flugstrecke einer anderen Fluggesellschaft oder eines Fluges an einem anderen Tag, der für den Passagier annehmbar ist.
16.8.4 Ungeachtet der Bedingungen von Abschnitt 16.8.3 dieser Bestimmungen ist die Haftung der Fluggesellschaft für Verluste, die durch von der Fluggesellschaft zu verantwortende Nichterbringung von Beförderungsleistungen entstehen, auf Rückerstattung der belegten Kosten des Passagiers für Unterkunft, Verpflegung, Kommunikation und Bodenbeförderung (zum Flughafen, in die Stadt, zurück zum Flughafen) und Rückerstattung von anderen mittelbaren, vom Passagier beanspruchten Verlusten bis zu einem Betrag von höchstens 100 USD pro Tag (oder dem Gegenwert in anderer Währung) beschränkt. In diesem Fall ist eine weiter gehende oder anderweitige Haftung der Fluggesellschaft ausgeschlossen, ausgenommen bei Fahrlässigkeit der Fluggesellschaft.
16.8.5 Freistellung der Fluggesellschaft von der Haftung gemäß Abschnitt 16.8 der Bestimmungen
16.8.5.1 Die Fluggesellschaft bietet in folgenden Fällen keine Entschädigung für die Verweigerung der Beförderung des Passagiers an:
1) wenn diese Verweigerung durch Beschlagnahme der ganzen Kapazität des für den jeweiligen Flug eingesetzten Flugzeugs oder eines Teils derselben verursacht wird
2) wenn der Passagier sich weigert, die Sicherheitskontrolle zu passieren oder den Anweisungen der Fluggesellschaft (ihres Vertreters) Folge zu leisten
3) wenn der Passagier auf Grundlage eines kostenlosen Tickets oder eines Sondertarifs reist, der für die Mehrheit der Verbraucher nicht verfügbar ist
4) wenn der Passagier per Charterflug reist oder der Flug als Teil eines Gruppenflugs oder einer Pauschalreise verkauft wurde (in diesem Fall trägt der Charterer die Haftung für die Beförderungsverweigerung)
16.8.5.2 Durch Annahme der Entschädigung durch den Passagier gemäß dem in Abschnitt 16.8 dieser Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens wird die Fluggesellschaft von weiter gehender Haftung für die Beförderungsverweigerung befreit.

17. ANTRÄGE (MEINUNGEN, VORSCHLÄGE, BEANSTANDUNGEN) DER PASSAGIERE

17.1. Allgemeines
17.1.1. Die Passagiere haben das Recht, ihre Meinung über die schlechte Qualität der von der Fluggesellschaft erbrachten Dienstleistungen schriftlich oder mündlich zu äußern.
17.1.2. Mündliche Mitteilungen (Beanstandungen) der Passagier werden baldmöglichst überprüft. Die Fluggesellschaft ergreift jegliche Maßnahmen, um dem Passagier eine höfliche und fundierte Antwort zukommen zu lassen und ordnungsgemäße Dienstleistungen zu erbringen.
17.1.3. Dem Passagier ist auf Anforderung das Beschwerde- und Vorschlagsbuch zur Verfügung zu stellen.
17.2. Verfahren zur Überprüfung der Beanstandungen von Passagieren
17.2.1. Schriftliche Beanstandungen des Passagiers werden so schnell wie möglich überprüft, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang derselben.
17.2.2. Wenn keine konkrete Antwort gegeben werden kann, ist der Passagier über die Gründe für diese Verzögerung und die voraussichtliche Frist bis zum Erhalt einer Antwort zu informieren.
17.2.3. Die Frist für die Überprüfung schriftlicher Beanstandung darf 45 Tage insgesamt nicht überschreiten.

18. ANSPRÜCHE UND BESCHWERDEN

18.1. Verfahren zum Vorbringen von Ansprüchen und Beschwerden
18.1.1. Bei Verstoß gegen die Bedingungen des Luftbeförderungsvertrags benachrichtigen die Fluggesellschaft, ihre Vertreter oder ihre Abfertigungsgesellschaft den Passagier über die Schritte, die er einleiten sollte, und arbeiten mit dem Passagier bei der Ausfertigung aller bei dieser Gelegenheit jeweils erforderlichen Dokumente zusammen.
18.1.2. Der Anspruchsteller kann nach eigenem Ermessen Ansprüche direkt gegen die Fluggesellschaft oder ihre Abfertigungsgesellschaft am Ort des Abflugs, der Bestimmung, des Transfers, des Transits oder der Zwischenlandung stellen.
18.1.3. Jeder Anspruch gegen die Fluggesellschaft muss die Beschreibung der Gründe für den Anspruch, die Ursachen des erlittenen Schadens, die Liste des verlorenen oder beschädigten Gepäcks und die Art und den Wert des entstandenen Verlusts enthalten. Der Verlustbetrag muss vom Anspruchsteller nachgewiesen werden.
18.1.4. Der Anspruchsteller muss den Anspruch durch alle erforderlichen Dokumente belegen, die das Recht des Anspruchstellers zur Forderung von Entschädigung für Verluste bescheinigen, darunter das Ticket, die Quittung über die Zahlung von Übergepäckgebühren (oder Kopien derselben), der Coupon des Gepäcklabels, Schecks, Quittungen über entstandene Kosten, Verlustmeldung (PIR), Verlustberechnungen und andere zugrunde liegende Dokumente.
18.1.5. Ein Anspruch auf Entschädigung für Körperverletzung kann von dem betroffenen Passagier gegen die Fluggesellschaft gestellt werden, und im Fall seines Todes von der Person, die gemäß den allgemeinen Bedingungen der zivilen Luftfahrt berechtigt ist, Verlustentschädigung zu erhalten.
18.1.6. Wenn keine Verlustmeldung vorliegt und der Passagier das Gepäck ohne Einwände zum Zeitpunkt des Erhalts oder der Ausgabe annimmt, gilt dies als Bestätigung der Ausgabe des Gepäcks in ordnungsgemäßem Zustand durch die Fluggesellschaft gemäß den Bedingungen des Luftbeförderungsvertrags.
18.2. Überprüfung von Ansprüchen
18.2.1. Ansprüche von Passagieren werden von der Fluggesellschaft gemäß dem vorgesehenen Verfahren überprüft.
18.2.2. Die Fluggesellschaft verpflichtet sich, innerhalb von 3 Monaten alle Ansprüche zu überprüfen und den Anspruchsteller über die Erfüllung oder Ablehnung derselben zu benachrichtigen, vorausgesetzt, dass die Beförderung, die Gegenstand dieses Anspruchs ist, vollständig mit Flügen der Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
18.2.3. Die Frist für die Überprüfung der Ansprüche von Passagieren bei Beförderungen, an denen andere Luftfrachtführer beteiligt waren, kann gemäß den Schadensregulierungsverfahren dieser Luftfrachtführen auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden.
18.3. Ansprüche und Verjährung
18.3.1. Bevor der Passagier aufgrund von Nichteinhaltung des Luftbeförderungsvertrags in Bezug auf ihn und/oder sein Gepäck gegen die Fluggesellschaft eine Klage einreicht, muss der Passagier oder sein ermächtigter Vertreter einen schriftlichen Anspruch stellen; bei Tod oder erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands des Passagiers muss dieser schriftliche Anspruch von den Personen gestellt werden, die gemäß den Bedingungen der zivilen Luftfahrt berechtigt sind, Verlustentschädigung zu erhalten..
18.3.2. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Tod oder der Körperverletzung des Passagiers können innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
18.3.3. Bei verspäteter Beförderung des Passagiers aus beliebigem Grund kann der Passagier oder sein ermächtigter Vertreter innerhalb von 21 Tagen nach der Ankunft des Passagiers am Bestimmungsort oder nach dem Datum, an dem er an diesem Ort planmäßig ankommen sollte, einen Anspruch vorbringen.
18.3.4. Bei Schäden am Gepäck ist der Passagier berechtigt, innerhalb der folgenden Fristen einen schriftlichen Anspruch auf Entschädigung von Verlusten zu stellen:
Bei verlorenem, beschädigtem oder fehlendem Gepäck: unmittelbar nach Feststellung dieses Schadens, jedoch spätestens 7 Tage nach dem Erhalt dieses Gepäcks
Bei verspätetem Gepäck: innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum der Übergabe dieses Gepäcks an den Passagier
Bei verlorenem Gepäck: innerhalb von 2 Jahren nach dem Datum der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder dem Datum, an dem es planmäßig an diesem Ort ankommen sollte, oder dem Datum des Beförderungsendes
Das Gepäck gilt als verloren, wenn es nach erfolgter Suche nicht innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum gefunden wurde, an dem es planmäßig am Bestimmungsort ankommen sollte.
18.3.5. Ansprüche hinsichtlich der Haftung der Fluggesellschaft für die Beförderung des Passagiers oder Gepäcks müssen (nach Wahl des Anspruchstellers) am Ort der Registrierung der Fluggesellschaft oder am Ort des Sitzes ihrer Zentrale oder an dem Ort des Sitzes des Luftfrachtführers, der den Luftbeförderungsvertrag ausgeführt hat, vorgebracht werden; dabei gilt in jedem Fall eine Frist von höchstens zwei Tagen nach dem Datum der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder dem Datum, an dem es planmäßig an diesem Ort ankommen sollte, oder dem Datum des Beförderungsendes.
18.3.6. Wenn innerhalb der in den Abschnitten 19.3.2. und 19.3.4. kein schriftlicher Anspruch gestellt wird, kann keine Klage gegen die Fluggesellschaft eingereicht werden.

19. MITTEILUNGEN AN DEN PASSAGIER

19.1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Fluglinie und Reisebüros auf dem Gebiet der Ukraine.
19.2. Die Fluggesellschaft (das Reisebüro) ist verpflichtet, in den Geschäftsräumen, in denen Luftbeförderung verkauft wird, an einer für die Kunden sichtbaren und zugänglichen Stelle folgende Informationen anzuzeigen:
- ihre/seine vollständige Bezeichnung, Adresse der Eintragung
- Kopien von Dokumenten (Lizenzen, Bescheinigungen), die zur Durchführung der Beförderung oder zum Vertrieb von Tickets ermächtigen
- Telefonnummer der lokalen Einrichtung für den Schutz von Verbraucherrechten
19.3. Während des Ticketverkaufs muss die Fluggesellschaft (das Reisebüro) dem Kunden folgende Informationen geben:
- Regeln der staatlichen ukrainischen Luftfahrtbehörde
- die vorliegenden Bestimmungen als Ausdruck (bei Verkauf über das Internet – in elektronischer Form auf der Website)
- Kosten der Beförderung auf einem bestimmten Flug – mündlich im Bereich für den Ticketverkauf zum Buchungszeitraum (bei Verkauf über das Internet – in elektronischer Form auf der Website oder durch Aufnahme der entsprechenden Informationen in den Reiseplan)
- Kosten, Bedingungen und Beschränkungen für Beförderung zum Sondertarif – mündlich zum Buchungszeitpunkt oder auf der Website
- Administrative Formalitäten im Zusammenhang mit der Reise auf der jeweiligen Flugstrecke – mündlich oder über die Website
- Beschränkungen der Haftung der Fluggesellschaft in Verbindung mit der Beförderung des Passagiers und Gepäcks – auf dem Ticket oder Reiseplan
- Betrag der Entschädigung bei verspäteter Beförderung – mündlich beim Mitarbeiter oder Vertreter der Fluggesellschaft (Abfertigungsgesellschaft) am Flughafen, falls eine Verspätung der Beförderung eintritt
- Gegenstände und Artikel, deren Beförderung verboten ist – auf dem Ticket oder Reiseplan
- die Liste und Normen für die Erbringung von Dienstleistungen – auf Wunsch des Passagiers

20. Einhaltung der allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck und der geltenden Gesetze der Ukraine

20.1. Die Aufsicht über die Einhaltung der allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck und der geltenden Gesetze der Ukraine durch die Fluggesellschaft wird unter anderem von der staatlichen Luftfahrtbehörde der Ukraine durchgeführt.
20.2. Diese Aufsicht ermöglicht der Fluggesellschaften, ihren Verkaufsvertretern und Abfertigungsgesellschaften den Nachweis, dass sie und ihre Handlungen mit den festgeschriebenen Bestimmungen in Einklang stehen. Die Fluggesellschaft und ihre Mitarbeiter und Vertreter müssen bereit sein, der zuständigen staatlichen Behörde die Möglichkeit zur Durchführung von Kontrollen während der Durchführung der Beförderung und Erbringung von Dienstleistungen für die Passagiere geben, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten mit den festgeschriebenen Bestimmungen in Einklang stehen.
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